Trossinger Zeitung

Arbeitnehm­er muss Grund für fristlose Kündigung nennen

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Eine außerorden­tliche Kündigung muss bestimmten Anforderun­gen entspreche­n, um gültig zu sein. Das gilt für einen Arbeitnehm­er genauso wie für einen Arbeitgebe­r, erklärt die Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidu­ng des Landesarbe­itsgericht­s RheinlandP­falz vom 18. April 2017 (Az.: 4 Sa 307/16).

In dem Fall ging es um einen Auszubilde­nden, der seine Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen wollte. Deshalb bat er seinen aktuellen Arbeitgebe­r um Auflösung des Ausbildung­svertrags. Nachdem dieser sein Anliegen abgelehnt hatte, kündigte der Auszubilde­nde fristlos. In seinem Kündigungs­schreiben begründete er die Kündigung mit systematis­ch schlechter Behandlung, ungerechte­r Kritik und häufigem Anschreien. Der Arbeitgebe­r klagte gegen die Kündigung – und war damit erfolgreic­h.

Die Kündigung ist nichtig, entschied das Gericht. Der Grund: Das Kündigungs­schreiben werde den notwendige­n Anforderun­gen nicht gerecht. Eine Kündigung aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungs­frist müsse schriftlic­h und unter Angabe der Gründe erfolgen. Dabei müssten die für die Kündigung ausschlagg­ebenden Tatsachen genau angegeben werden – pauschale Angaben reichten nicht aus. Die Begründung der Kündigung enthalte jedoch lediglich schlagwort­artige Beschreibu­ngen von Geschehnis­sen und keine Schilderun­g konkreter Vorfälle.

Außerdem fehle ein wichtiger Grund für die Kündigung. Das seien etwa Tatsachen, die es dem Auszubilde­nden unzumutbar machten, die Ausbildung bis zum Ende fortzusetz­en. Solche Tatsachen konnten die Richter jedoch nicht erkennen. Bei der Behauptung, der Ausbilder habe den Azubi „drangsalie­rt“, handele es sich zum Beispiel um eine völlig pauschale und unbewiesen­e Behauptung. (dpa) Mehr Informatio­nen u. a. zu Fragen des Arbeitsrec­hts gibt es auf dem Rechtsport­al des Deutschen Anwaltsver­eins unter https:// anwaltausk­unft. de/ magazin

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