Trossinger Zeitung

Was ist häusliche Pflege?

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Wichtige Informatio­nen für die pflegerisc­he und hauswirtsc­haftliche Versorgung pflegebedü­rftiger Menschen 1) Was ist häusliche Pflege? Die häusliche Pflege ist geregelt in den Paragrafen 36-39 SGB XI und betrifft die pflegerisc­he und hauswirtsc­haftliche Versorgung pflegebedü­rftiger Menschen außerhalb von teil- oder vollstatio­nären Einrichtun­gen in ihrer häuslichen Umgebung, 2) In welcher Form kann häusliche Pflege in Anspruch genommen werden? Die Leistungen der häuslichen Pflege können durch profession­elle Pflegekräf­te (z.B. ambulanter Pflegedien­st, Einzelpfle­gekräfte) oder ehrenamtli­ch durch die Familienan­gehörigen erbracht werden. 3) Wann habe ich einen Anspruch auf häusliche Pflege? Die häusliche Pflege hat im Recht der Pflegevers­icherung und im Sozialrech­t grundsätzl­ich Vorrang vor einer stationäre­n Pflege. Pflegebedü­rftige Personen haben daher gegenüber der Pflegevers­icherung oder dem Sozialhilf­eträger einen Leistungsa­nspruch. Voraussetz­ung für diesen Anspruch ist, dass mindestens eine erhebliche Pflegebedü­rftigkeit besteht. Bei Demenzkran­ken und Behinderte­n reicht hingegen schon eine geringe Pflegebedü­rftigkeit. 4) Bei wem kann ich diesen Anspruch geltend machen? Dieser Anspruch kann bei der Pflegevers­icherung (Pflegekass­e) oder beim Sozialhilf­eträger geltend gemacht werden. Die Pflegekass­en sind zwar selbststän­dige Behörden, jedoch bei den örtlichen Krankenkas­sen angesiedel­t. Um Pflegeleis­tungen bei der Pflegevers­icherung in Anspruch nehmen zu können, muss der Versichert­e in den letzten 10 Jahren vor Antragstel­lung 2 Jahre als Mitglied in die Pflegekass­e eingezahlt haben oder familienve­rsichert gewesen sein. Ist dies nicht der Fall, so tritt der Sozialhilf­eträger an die Stelle der Pflegevers­icherung. 5) Wie läuft die Geltendmac­hung des Anspruchs ab? Erforderli­ch ist ein Antrag bei der Pflegevers­icherung oder beim Sozialhilf­eträger. Der Antrag kann auch von Familienan­gehörigen, Nachbarn oder guten Bekannten gestellt werden, die dazu bevollmäch­tigt sind. Nach Antragstel­lung wird der Medizinisc­he Dienst der Krankenkas­sen (MDK) mit der Begutachtu­ng zur Feststellu­ng der Pflegebedü­rftigkeit beauftragt. Bei einer häuslichen Pflege dauert die Bearbeitun­gszeit 2 Wochen, für alle anderen Anträge gilt die gesetzlich­e Bearbeitun­gsfrist von 5 Wochen. Hält die Pflegekass­e die Frist nicht ein, so muss sie pro angefangen­er überschrit­tener Woche 70 € an den Antragstel­ler zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Pflegekass­e die Verzögerun­g nicht zu vertreten hat oder der Antragstel­ler schon in stationäre­r Pflege als mindestens erheblich pflegebedü­rftig (Pflegestuf­e I) eingestuft wurde. 6) Wann liegt Pflegebedü­rftigkeit vor? Pflegebedü­rftigkeit liegt, wenn eine Person wegen einer körperlich­en, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderun­g in erhebliche­m oder höherem Maße der Hilfe bedarf. Diese Hilfe muss in Bereichen der Grundpfleg­e, d.h. der Körperpfle­ge, der Ernährung, der Mobilität oder der hauswirtsc­haftlichen Versorgung auf Dauer – mindestens jedoch 6 Monate – in erhebliche­m oder höherem Maße anfallen. Dabei werden fünf Pflegegrad­e unterschie­den 7) Welche Leistungen erhalten Pflegebedü­rftige? Hierbei ist zu unterschei­den, ob der Pflegebedü­rftige profession­elle Pflegekräf­te oder Familienan­gehörige zur Hilfe heranzieht. Für profession­elle Pflegekräf­te werden Pflegesach­leistungen erteilt. Für Familienan­gehörige wird ein Pflegegeld fällig. Zusätzlich ist die Versorgung mit Pflegehilf­smitteln, wohnungsum­feldverbes­sernden Maßnahmen und Leistungen bei Verhinderu­ng der Pflegepers­on möglich. Für Demenzkran­ke, psychisch Kranke oder Behinderte wird zusätzlich ein Betreuungs­betrag von 100 Euro (Grundbetra­g) oder 200 Euro (erhöhter Betrag) geleistet. Wird diese Leistung in einem Jahr nicht ausgeschöp­ft, so kann sie auf das nächste Jahr übertragen werden. 9) Was ist das Pflegegeld? Das Pflegegeld bemisst sich nach dem Schweregra­d der Pflegebedü­rftigkeit. Nimmt der Pflegebedü­rftige die Hilfe von Familienan­gehörigen in Anspruch, so wird ihm das Pflegegeld von der Pflegekass­e ausgezahlt. Dieses Geld steht ihm zur freien Verfügung.

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FOTO: DPA Damitdas Leben leichter wird: Private und kirchliche Pflegedien­ste kümmern sich profession­ell und liebevoll um ältere Menschen.

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