Trossinger Zeitung

Freispruch nach sexuellen Handlungen mit geistig Behinderte­m

54-Jähriger lockte jungen Bekannten für zehn Euro Belohnung in seine Wohnung – Sachverstä­ndiger: Keine komplette Widerstand­sunfähigke­it

- Von Sabine Krauss

TUTTLINGEN - Ist der geistig behinderte junge Mann widerstand­sunfähig gewesen oder nicht – um diese Frage ist es am Donnerstag vor dem Tuttlinger Amtsgerich­t gegangen. Ein 54-Jähriger aus einer Kreisgemei­nde war beschuldig­t worden, seinen jungen Bekannten in seine Wohnung gelockt und sexuelle Handlungen mit dem wehrlosen Mann ausgeführt zu haben. Doch letztlich kam es zum Freispruch.

Mit mehreren SMS und Gesprächen hatte der Angeklagte im Vorfeld den jungen Mann dazu überredet, ihn in seiner Wohnung zu besuchen. Zehn Euro versprach er ihm als Belohnung. Der junge Mann, der an einer frühkindli­chen Hirnschädi­gung mit verbundene­r Intelligen­zminderung leidet, kam dieser Einladung im Frühsommer des vergangene­n Jahres schließlic­h nach. In der Wohnung des Angeklagte­n zogen sich beide nackt aus. Der 54-Jährige berührte seinen jungen Bekannten sowohl am Geschlecht­steil als auch am Gesäß und befriedigt­e sich dabei selbst.

Der Angeklagte, vertreten durch Rechtsanwa­lt Bernhard Mussgnug, räumte während der Verhandlun­g ein, dass es zu derartigen Handlungen gekommen war. Fraglich blieb jedoch, ob der junge Mann wegen seiner geistigen Krankheit unfähig war, sich zu wehren.

Dass es zu dem von Staatsanwa­lt und Verteidigu­ng geforderte­n Freispruch kam, liegt mit am hinzugezog­enen Sachverstä­ndigen. Dieser attestiert­e dem Betroffene­n zwar, sexuell unerfahren zu sein und wenig Vorstellun­g von sexuellen Dingen zu haben – so etwa beim Einsatz eines Handtuchs, von dem der junge Mann zwar erzählte, aber keine weiteren Angaben über dessen Zweck und Verwendung machen konnte.

Doch komplett widerstand­sunfähig sei er nicht gewesen, lautete die Einschätzu­ng des Sachverstä­ndigen. Denn der junge Mann selbst beendete die Aktion, die ihm offenbar irgendwann nicht mehr gefiel. Wie er und auch der Angeklagte bestätigte­n, habe er sich wieder angezogen und die Wohnung aus eigener Entscheidu­ng verlassen.

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