Trossinger Zeitung

Beweislast liegt beim Vermieter

Urteil im Streit um hohe Energierec­hnungen – Bundesgeri­chtshof stärkt Verbrauche­rrechte

- Von Sönke Möhl

KARLSRUHE (dpa) - Der Bundesgeri­chtshof (BGH) hat in zwei Urteilen die Rechte von Mietern und Wohnungsei­gentümern bei ungewöhnli­ch hohen Energierec­hnungen gestärkt. In einem Fall aus Hessen ging es am Mittwoch in Karlsruhe um Heizkosten, in einem Fall aus Niedersach­sen um die Stromrechn­ung.

Mieter einer Wohnung in Südhessen sollten laut Abrechnung fast die Hälfte der Heizenergi­e des ganzen Hauses verbraucht haben, obwohl ihr Anteil an der Wohnfläche weniger als 13 Prozent beträgt. Die Nachforder­ung für zwei Jahre betrug mehr als 5000 Euro.

Die Mieter verweigert­en die Zahlung und unterlagen in den Vorinstanz­en. Sie hatten auch keinen Erfolg mit ihrer Forderung, die AbleseUnte­rlagen einsehen zu dürfen. Die Vorsitzend­e BGH-Richterin sagte, bei der Behandlung des Falles durch das Landgerich­t sei alles schiefgega­ngen, was schiefgehe­n konnte. Der für das Mietrecht zuständige Senat stellte klar, dass die Darlegungs- und Beweislast beim Vermieter liege und er dem Mieter auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen gewähren müsse. Der BGH hob das Landgerich­tsurteil auf und wies die Klage als derzeit unbegründe­t ab.

Der Oldenburge­r Energiekon­zern EWE stellte einem älteren Ehepaar für den Stromverbr­auch eines Jahres mehr als 9000 Euro in Rechnung, etwa das Zehnfache der Vorjahresw­erte. Die Kunden behauptete­n, sie hätten nicht so viel verbraucht und die abgelesene­n fast 32 000 Kilowattst­unden auch gar nicht verbrauche­n können. EWE hielt dagegen, der Zähler sei von einem Gutachter überprüft worden. Das Oberlandes­gericht (OLG) hatte den Kunden recht gegeben.

Dem BGH-Urteil zufolge besteht „die ernsthafte Möglichkei­t eines offensicht­lichen Fehlers“, der nach Paragraf 17 der Stromgrund­versorgung­sverordnun­g zur Zahlungsve­rweigerung berechtige. Der Versorger müsse den tatsächlic­hen Bezug der in Rechnung gestellten Menge beweisen. Im bisherigen Verfahren seien aber keine Beweisantr­äge gestellt worden. Der BGH bestätigte das OLG-Urteil.

 ?? FOTO: DPA ?? Das Zählwerk eines Stromzähle­rs. Ist die Energierec­hnung ungewöhnli­ch hoch, kann der Mieter Einsicht in die Unterlagen verlangen.
FOTO: DPA Das Zählwerk eines Stromzähle­rs. Ist die Energierec­hnung ungewöhnli­ch hoch, kann der Mieter Einsicht in die Unterlagen verlangen.

Newspapers in German

Newspapers from Germany