Ernste Themen humorvoll behandelt
Notar Bernd Lienhard klärt bei Seniorenunion über Erbrecht und Patientenverfügung auf
TROSSINGEN - Die Seniorenunion (SU) des Landkreises ist vom großen Besucherandrang wohl selbst überrascht gewesen, denn das Gasthaus „Germania“war am Donnerstag vollkommen ausgebucht. „Das schafft nur Notar Bernd Lienhard“, stellte der SU-Vorsitzende Roland Ströbele bei der Begrüßung anerkennend fest.
Der Referent, der seit wenigen Wochen in den Ruhestand getreten ist, ging zunächst auf die Gefahren eines privatschriftlichen Testamentes ein, denn ein solches könnte durchaus auch „verschwinden“. Das häufig gewünschte sogenannte „Berliner Testament“, bei welchem sich die verheirateten Partner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, bedinge, dass die Kinder erst dann erben, wenn beide Eltern das Zeitliche gesegnet haben. Das schließe allerdings nicht aus, dass die Kinder schon beim Tode eines Elternteiles den Pflichtteil fordern könnten.
Allerdings sei dieser Anteil nur ein Viertel des gesamten elterlichen Vermögens, da dieser Teil ja nur die Hälfte von der Hälfte betrage. Die Publikumsfrage, ob nach unserem Recht eine Pflichtteilsforderung der Kinder schon zu Lebzeiten beider Elternteile möglich sei, konnte der Notar verneinen. Das sei nur im biblischen Beispiel vom verlorenen Sohn möglich gewesen, warf ein anderer Zuhörer ein, was allgemeine Heiterkeit auslöste. Generalvollmacht ist wichtig Nicht ganz so lustig war der zweite Themenschwerpunkt der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Ausgehend vom gar nicht so selten vorkommenden Extrembeispiel eines Hirnschlages, nach welchem sich viele Erkrankte nicht mehr selbst bestimmen und äußern können, sei es unbedingt notwendig, rechtzeitig einer vertrauenswürdigen Person eine Generalvollmacht zu erteilen. Diese ermöglicht dem entsprechenden Partner für den Vermögenssektor und die medizinische Behandlung Handlungsfähigkeit im Sinne des Betroffenen.
Um mögliche Fallstricke zu vermeiden, sei aber auch für ein solches Dokument eine notarielle Erklärung empfehlenswert, wogegen eine Patientenverfügung nicht unbedingt diesen rechtlichen Beistand erfordere. Wichtig sei jedoch, dass in einer Verfügung möglichst präzise die gewünschten – und nicht gewünschten – medizinischen Maßnahmen beschrieben werden. Falls jedoch keinerlei Regelungen getroffen worden sind, werde im Ernstfall ein gerichtlich bestellter Betreuer bestimmt.
Aus dem Publikum heraus wurden viele Detailfragen zu allen möglichen Konstellationen gestellt, welche Lienhard mit tatsächlichen Fallbeispielen illustriert, kompetent beantworten konnte.