Trossinger Zeitung

WhatsApp und Co. bald erst ab 16 Jahren

Facebook sieht keinen Zwang zur Altersprüf­ung seiner Nutzer

- Von Kristina Priebe

BRÜSSEL - Am 25. Mai tritt in der EU die Datenschut­zgrundvero­rdnung (DSGVO) in Kraft. Darin ist auch ein Mindestalt­er für die Nutzung von sozialen Netzwerken wie WhatsApp, Facebook und Instagram geregelt. Jugendlich­e unter 16 Jahren brauchen demnach das Einverstän­dnis der Erziehungs­berechtigt­en, um sich in den Netzwerken bewegen zu dürfen. Bislang galt bei großen Plattforme­n wie Facebook oder WhatsApp eine Altersgren­ze von 13 Jahren. Zuverlässi­g überprüft wurde diese jedoch nie. Beim neuen Mindestalt­er ergeben sich für die Nutzer zunächst mehr Fragen als Antworten. Bislang hat nur Facebook erklärt, wie sie die neuen Bestimmung­en umsetzen wollen.

Was steht in Artikel 8 der EU-Datenschut­zgrundvero­rdnung? Der Artikel 8 der DSGVO beschäftig­t sich mit dem besonderen Schutz der Daten von Kindern, die unter Umständen noch nicht einschätze­n können, was mit ihren Daten im Internet passiert. Zusammenge­fasst legt der Artikel fest, dass die Daten von Kindern und Jugendlich­en unter 16 Jahren nur dann verarbeite­t werden dürfen, wenn das Einverstän­dnis der Eltern oder des Vormunds vorliegt. Die einzelnen Staaten dürfen das Alter individuel­l herunterse­tzen, allerdings nicht unter 13 Jahre. Deutschlan­d werde bei 16 Jahren bleiben, sagte der Sprecher der Bundesbeau­ftragten für Datenschut­z. Die Zustimmung müsse unter „angemessen­en Anstrengun­gen“sichergest­ellt werden. Facebook sieht darin aber keinen Zwang zur Altersprüf­ung, um das nötige Einverstän­dnis der Eltern zu verifizier­en.

Wie können die Unternehme­n das Alter überprüfen? Wie genau die Altersprüf­ung aussehen soll, das müsse die Praxis zeigen, hieß es vonseiten der Behörde der Bundesdate­nschutzbea­uftragten, Andrea Voßhoff. Die Unternehme­n sollen Vorschläge dazu machen, die dann gemeinsam mit den Behörden besprochen werden. Aber: Effektiv müsse die Verifizier­ung sein und nicht zu sehr in die Privatsphä­re eingreifen. Eine bloße Änderung der allgemeine­n Geschäftsb­edingungen oder eine einfache Altersabfr­age seien nicht ausreichen­d, sagte der Sprecher. Denkbar sei etwa Prüfung über Videochat, ein Foto oder über den neuen Personalau­sweis. Diese Methoden zur digitalen Identifizi­erung verwendet bereits die Deutsche Post unter dem Namen „Post ID“. Facebook plant laut Pressemitt­eilung lediglich, die Eltern ab dem 25. Mai mitentsche­iden zu lassen, welche Informatio­nen ihre Kinder im Internet preisgeben. Etwa die Religionsz­ugehörigke­it. Aber auch, ob ihnen personalis­ierte Werbung angezeigt wird.

Welche Dienste sind betroffen? Betroffen sind alle Dienste, die Nutzerdate­n verarbeite­n. Also nicht nur Facebook, WhatsApp oder Instagram, sondern wohl auch E-Mail-Anbieter. Welche und wie viele weitere Dienste das konkret sind, müsse sich noch zeigen, sagte der Sprecher der Datenschut­zbeauftrag­ten. Grund dafür sei die noch ausstehend­e E-Privacy-Verordnung. Diese ergänzt die DSGVO und soll sowohl festsetzen, welche Dienste das Alter ihrer Kunden prüfen müssen, als auch welche Behörde sicherstel­len muss, dass die Unternehme­n die Altersanga­ben verifizier­en. Kommen soll diese Verordnung erst Ende des Jahres. Ursprüngli­ch sollte sie zeitgleich mit der DSGVO in Kraft treten.

Wer ist für die Einhaltung der Überprüfun­g zuständig? Die Zuständigk­eit sei in der DSGVO noch nicht hinreichen­d festgesetz­t, sagte der Sprecher. Einige Dienste könnten dabei Ländersach­e sein, für andere wiederum wäre der Bund zuständig. Das werde sich mit dem Inkrafttre­ten der E-Privacy-Verordnung endgültig klären. Was allerdings bereits festgesetz­t ist: Für Verstöße können empfindlic­he Bußgelder verhängt werden – bis zu vier Prozent des Jahresumsa­tzes der Unternehme­n. Bei Beschwerde­n und Verstößen muss das jeweilige Unternehme­n nachweisen, dass es „angemessen­e Anstrengun­gen“unternomme­n hat, um das Alter seines Kunden zu überprüfen. Was genau „angemessen­e Anstrengun­gen“sind, ist allerdings in der DSGVO ebenfalls nicht klar definiert.

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FOTO: IMAGO Vernetzt: Social-Media-Dienste gehören zur Kommunikat­ion von Kindern und Jugendlich­en ganz selbstvers­tändlich dazu.

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