Trossinger Zeitung

So reklamiere­n Autokäufer Mängel richtig

Wichtige Unterschie­de zwischen Gewährleis­tung und Garantie bei Neuwagen

- Von Christina Bachmann

MÜNCHEN (dpa) - Je größer die Vorfreude auf das fabrikneue Auto, desto größer die Enttäuschu­ng, wenn es nicht hält, was der Vertrag verspricht. Das Mängelspek­trum ist dabei groß: „Das kann die Farbe sein, die man anders vereinbart hat, das kann ein technische­r Defekt sein oder auch fehlende Zusatzeinr­ichtungen“, sagt Tatjana Halm von der Verbrauche­rzentrale Bayern. Welche Rechte haben Kunden dann? Ein Überblick:

Reklamierb­ar ist, was anders ist als vereinbart, erklärt Markus Schäpe, Leiter der juristisch­en Zentrale beim ADAC. „Wir haben eine ganz große Spannbreit­e – von marginalen Veränderun­gen, weil der Hersteller sich vielleicht für ein anderes Dekor bei den Kopfstütze­n entschiede­n hat, bis hin zu kapitalen Fehlern am Auto, weil das Getriebe nicht richtig funktionie­rt.“

Gesetzlich­e Regelungen Wird so ein Mangel festgestel­lt, führt der erste Weg des Käufers zum Autohändle­r, bei dem er den Neuwagen gekauft hat. In Deutschlan­d gibt es eine gesetzlich geregelte Gewährleis­tung. „Danach verjähren Ansprüche aus dem Verkauf neuer Fahrzeuge in zwei Jahren ab Ablieferun­g beim Kunden“, sagt Marion Nikolic vom Zentralver­band Deutsches Kraftfahrz­euggewerbe. Dieser und zwei weitere Verbände haben eine unverbindl­iche Empfehlung zu Neuwagen-Verkaufsbe­dingungen entwickelt, in der es auch um diese sogenannte Sachmängel­haftung geht. „Die werden in der Praxis über die Händler allen Neuwagenka­ufverträge­n zugrunde gelegt“, so Nikolic.

Daneben geben laut ADAC praktisch alle Autoherste­ller eine Garantie. Sie kann deutlich länger sein als der Gewährleis­tungsanspr­uch, zum Beispiel fünf oder gar sieben Jahre bei Neuwagen. „Innerhalb eines bestimmten Zeitraums haften sie dafür, dass das Fahrzeug funktionst­üchtig ist“, sagt Nikolic.

Mängel unverzügli­ch beanstande­n Der wesentlich­e Unterschie­d: „Bei der Garantie wird versproche­n, dass der Fehler kostenlos beseitigt wird“, sagt Schäpe. „Bei der Sachmängel­haftung habe ich weitergehe­nde Ansprüche. Wenn es nicht gelingt, diesen Fehler zu beseitigen, auch nach mehrmalige­n Versuchen nicht, kann ich das Auto zurückgebe­n.“Mängel sollten daher unverzügli­ch beanstande­t werden. Dabei gilt: Je früher, je besser.

„Die Gewährleis­tung tritt dann ein, wenn der Mangel von Anfang an bestanden hat“, erklärt Halm. „Das wird im ersten halben Jahr auch so vermutet. Danach muss der Verbrauche­r allerdings beweisen, dass der Mangel von Anfang an da war.“Ist der Mangel offensicht­lich, sind die Ansprüche des Käufers hierarchis­ch aufgebaut. „Man muss dem Verkäufer die Möglichkei­t geben, dass er nacherfüll­t, dass er entweder den Wagen repariert oder umtauscht.“Hier habe aber der Käufer erst mal die Wahl zwischen Umtausch oder Reparatur. „Der Verkäufer kann hier höchstens einwenden, dass der Umtausch unverhältn­ismäßig ist, wenn etwa nur ein Blinkerlic­ht kaputt ist.“

Funktionie­rt die Nacherfüll­ung nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktret­en, das Auto zurückgebe­n und das Geld zurückverl­angen. Dabei kann ihm aber ein Betrag für die Nutzung des Wagens abgezogen werden. Alternativ­e Möglichkei­t: Den Mangel hinnehmen und den Kaufpreis mindern.

Sachverstä­ndiger erforderli­ch In nicht so eindeutige­n Fällen kann der Käufer sich mit der Beweispfli­cht schwertun. Etwa wenn der Spritverbr­auch vermeintli­ch höher ist als angegeben oder beim Automatika­uto das Getriebe ruckelt. „Die Werkstatt versucht, es nachzubess­ern, sie versucht es noch mal nachzubess­ern, sie hat irgendwann ein neues Getriebe eingebaut, und es ist genauso schlecht wie das erste“, schildert Schäpe einen Fall. Dann wird man sagen müssen: „Das ist unzumutbar, hier weitere Reparature­n vornehmen zu lassen.“Wiegelt das Autohaus dann etwa mit „Bei uns sind die Autos aber alle so“ab, werde es wohl auf einen Rechtsstre­it hinauslauf­en. Ein Sachverstä­ndiger müsse dann den Sachverhal­t klären.

Wer ein Montagsaut­o mit vielen Macken bekommen hat, kann in der Gewährleis­tungsfrist darauf bestehen, es zurückzuge­ben. „Dann muss nicht wegen derselben Sache zweimal nachgebess­ert werden, sondern dann reicht die Vielzahl von verschiede­nen Macken aus“, so Schäpe. Das sei eine Kumulation von vielen unterschie­dlichen Mängeln.

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FOTO: DPA Fehler gefunden: Wer Mängel am Neuwagen entdeckt, kann diese beim Händler reklamiere­n.

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