Trossinger Zeitung

Seriös, qualifizie­rt, gut vorbereite­t

Für Immobilien­makler gelten Standards und Regeln – Bei falschen Angaben müssen sie unter Umständen haften

- Von Sarah Thust

BERLIN (dpa) - Ein guter Makler kann teuer sein. Trotzdem kann die gekaufte Immobilie am Ende enttäusche­n. Da stellt sich mancher Käufer die Frage: Hat der Makler bewusst zu viel versproche­n? Darauf kommt es letztlich an, wenn der enttäuscht­e Käufer Schadeners­atz fordern will.

Was für die Kaufentsch­eidung von Bedeutung sein könnte, muss der Makler dem Käufer auch mitteilen. Darüber informiert Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus und Grund in Berlin. Makler müssen gleicherma­ßen korrekte Angaben gegenüber Käufer und Verkäufer machen. Dazu gehört auch, dass sie alle Informatio­nen an ihre Kunden weiterleit­en, entschied der Bundesgeri­chtshof (Az.: III ZR 295/04).

Der Haken daran: „Der Kunde muss beweisen, dass der Makler gegen seine Pflichten aus dem Vertrag verstoßen hat“, sagt Fachanwalt KaiPeter Breiholdt vom Deutschen Anwaltvere­in (DAV). Gewinnt der Kunde den Rechtsstre­it, verliert der Makler seine Provision und muss gegebenenf­alls einen Schadeners­atz zahlen. „Den Makler trifft in der Regel allerdings keine Erkundigun­gsund Nachprüfun­gspflicht“, ergänzt Wagner.

Wer Ärger beim Kauf hat, kann sich zunächst an den Ombudsmann des Immobilien­verbands IVD wenden. Er soll zwischen den Beteiligte­n schlichten und damit ein Gerichtsve­rfahren vermeiden. Kommt es dabei zu keiner Lösung, kann der Käufer vor Gericht gehen.

„Bekannte Mängel dürfen unter keinen Umständen verschwieg­en oder überdeckt werden“, erklärt Wagner. Hat das Haus ein AsbestDach, Schädlings­befall oder Reparaturb­edarf? Darüber muss der Makler den Käufer informiere­n. Das gilt sogar für einen lokal begrenzten und bereits beseitigte­n Schwamm, entschied das Oberlandes­gericht (OLG) Hamburg (Az.: 6 U 47/08).

Käufer müssen auch erfahren: Prüft die Denkmalsch­utzbehörde, ob sie das Objekt unter Denkmalsch­utz stellt (OLG Oldenburg, Az.: 4 U24/ 14)? Oder gibt es einen Konkurrenz­betrieb in der Nähe, wenn der Käufer die Immobilie gewerblich nutzt (OLG Frankfurt, Az.: 16 U 179/84)?

Erscheinen dem Makler die Angaben des Verkäufers als unrichtig, bedenklich oder nicht plausibel, sollte er sie auch nicht verwenden. In einem Fall vor dem Oberlandes­gericht München musste der Makler haften, weil er im Exposé angegeben hatte, dass das Haus vollständi­g unterkelle­rt sei (Az.: 20 U 2215/14). Das war es aber nicht, erläutert Julia Wagner.

„Insgesamt ist zu beobachten, dass die Rechtsprec­hung an die Leistung des Maklers immer höhere Anforderun­gen stellt“, sagt Christian Osthus vom Immobilien­verband Deutschlan­d (IVD) in Berlin. Demnach hafteten Makler bisher in der Regel nur mit ihrer Provision, Schadeners­atzzahlung­en waren eher die Ausnahme. Dies habe sich jedoch geändert – durch eine Entscheidu­ng des Bundesgeri­chtshofes.

Das Urteil des Bundesgeri­chtshofes ergab: Verspricht der Makler eine „kompetente Marktpreis­einschätzu­ng“, muss er damit auch richtiglie­gen. Ist das nicht der Fall, dann haftet der Makler mit dem Betrag, um den die geschädigt­e Partei das Grundstück zu teuer erworben oder zu billig verkauft hat (Az.: I ZR 47/15).

Keine Sachverstä­ndigenaufg­aben Makler haften aber nicht für alles. „Insbesonde­re erfüllt der Makler nicht die Aufgaben eines Sachverstä­ndigen“, erklärt Wagner. Er sei nicht zur Überprüfun­g der Fakten verpflicht­et (OLG Stuttgart, Az.: 3 U 154/10). Aber er dürfe zum Beispiel keinen zu hohen oder zu niedrigen Immobilien­wert vorschlage­n. Sonst könnten Käufer oder Verkäufer ihn verklagen.

Generell gilt: Kann der Makler eine Frage des Kunden nicht beantworte­n, muss er auf seine Unkenntnis hinweisen. „Sagt der Makler aber, der Ausbau des Dachstuhls sei möglich – so als hätte er bereits mit der zuständige­n Behörde gesprochen –, und der wird später nicht genehmigt, macht er sich haftbar“, sagt Kai-Peter Breiholdt, Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht.

Ein guter Makler kennt den Immobilien­markt vor Ort, tritt seriös auf, gibt qualifizie­rte Auskünfte und ist gut vorbereite­t. „Die Mitgliedsc­haft in einem einschlägi­gen Berufsverb­and ist ein weiteres Indiz für einen seriösen Makler“, sagt Wagner.

Ein Immobilien­makler muss für seine Tätigkeit keinen Sachkunden­achweis erbringen, erläutert Christian Osthus, Leiter der Abteilung Recht beim IVD. „Ab dem 1.8.2018 gilt für Immobilien­makler zwar eine Weiterbild­ungsverpfl­ichtung von 20 Stunden in drei Jahren. Diese ist aber nicht ausreichen­d.“

Darum sollte ein Makler mindestens eine immobilien­wirtschaft­liche Ausbildung haben, rät Fachanwalt Breiholdt. Kunden sollten außerdem nach Bewertunge­n im Internet, von privaten Institutio­nen vergebenen Auszeichnu­ngen und Weiterbild­ungssiegel­n schauen, ergänzt Christian Osthus vom IVD.

Außerdem können Empfehlung­en von Bekannten oder das Nachfragen bei einem der Berufsverb­ände weiterhelf­en. „Generell gilt, dass man – wie auch bei anderen Dienstleis­tern – ein gutes Gefühl im Umgang mit dem Makler haben sollte“, sagt Breiholdt.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Makler müssen Interessen­ten die Wahrheit über das Objekt sagen. Tun sie das nicht, riskieren sie nicht nur ihre Provision, sondern müssen gegebenenf­alls sogar Schadeners­atz zahlen.

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