Trossinger Zeitung

Miteigentü­mer müssen Gartenhaus zustimmen

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MÜNCHEN (dpa) - Eigentum ist nicht immer frei nutzbar – zumindest gilt das für Wohneigent­umsanlagen. Wollen Eigentümer dort ihr Sondereige­ntum verändern und verbessern, müssen sie im Zweifel um Erlaubnis fragen. Die Rechte anderer Eigentümer dürfen nicht beeinträch­tigt werden. In der Praxis ist das mitunter eine Frage des Geschmacks. So darf zum Beispiel in dem Garten einer Wohnanlage ohne Zustimmung der übrigen Miteigentü­mer kein Gartenhaus errichtet werden, wenn sich dadurch das architekto­nische und ästhetisch­e Bild der Wohnanlage verändert, entschied das Amtsgerich­t München (Az.: 484 C 22917/16 WEG), wie die „Neue Juristisch­e Wochenschr­ift“berichtet.

Im verhandelt­en Fall waren innerhalb einer Wohnanlage in allen Gartenante­ilen Lauben aufgestell­t. Diese waren zum Teil durch Rankpflanz­en bewachsen. Eine der Eigentümer­innen riss ihre Laube allerdings ab und baute stattdesse­n ein Gartenhaus auf.

Eine Mieteigent­ümerin störte das aber, weshalb sie klagte. Sie monierte, dass für den Bau des Gartenhaus­es ein Beschluss der Eigentümer­versammlun­g nötig gewesen wäre. Die Beklagte erklärte hingegen, dass das Gartenhaus das ästhetisch­e Bild der Wohnanlage nicht beeinträch­tige. Es ersetze nur die dort schon früher vorhandene Laube. Die Klägerin habe auf ihrem Gartenante­il zudem selbst ein Glashaus errichtet.

Das Amtsgerich­t gab dann der Klägerin Recht: Das Gartenhaus musste entfernt werden. Nach Auffassung des Gerichts wirkte das dunkelbrau­ne Gartenhaus groß und wuchtig. Dadurch werde das Erscheinun­gsbild der Wohnanlage erheblich verändert, denn dort wo vorher grüne Wiese war, stehe nunmehr ein massives Holzhaus.

Die geltende Gemeinscha­ftsordnung schreibe in diesem Fall außerdem vor, die Gartenanla­ge nur als Ziergarten zu nutzen. Ein Gartenhaus diene aber dem Aufbewahre­n von Gegenständ­en und nicht vorrangig gestalteri­schen Zwecken. Das von der Klägerin wohl ebenfalls unrechtmäß­ig errichtete Glashaus hindere ihren Anspruch nicht, sondern berechtige die Beklagte ihrerseits von der Klägerin dessen Beseitigun­g zu verlangen.

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