Trossinger Zeitung

Blumenkäst­en gehören zum „normalen Mietgebrau­ch“

Wie sie die Fenster gestalten, können Mieter weitgehend selbst entscheide­n – bis auf wenige Ausnahmen

- Von Sabine Meuter

BREMERHAVE­N (dpa) – Wenn es um die Fenster geht, haben Mieter weitgehend freie Hand. Vermieter können sie zum Beispiel nicht verpflicht­en, Gardinen oder Rollos anzubringe­n. Nach einem Urteil des Amtsgerich­ts Bremerhave­n (Az.: 5 C 1847/77 b) ist dies einzig und allein die Entscheidu­ng des Mieters.

„Auch zur Reinigung von innen angebracht­en Gardinen oder Jalousien kann der Mieter nicht verpflicht­et werden“, sagt Julia Wagner von Haus & Grund Deutschlan­d. Individuel­l könnten solche Verpflicht­ungen aber durchaus vereinbart werden, erklärt Rolf Janßen vom DMB Mieterschu­tzverein in Frankfurt.

Grundsätzl­ich darf ein Mieter auch ein Plakat in sein Fenster hängen – es sei denn, dies wird per Mietvertra­g ausdrückli­ch untersagt. „Allerdings muss hierbei immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Plakatieru­ng vertragswi­drig ist“, sagt Janßen.

Plakate grundsätzl­ich zulässig Plakate mit politische­n Äußerungen sind nach einem Urteil des Landgerich­ts Aachen (Az.: 7 S 294/87) ebenfalls zulässig – soweit kein vertraglic­hes Verbot vorliegt. Allerdings gibt es auch Grenzen. So dürfen etwa keine volksverhe­tzenden Symbole oder beleidigen­den Aufschrift­en angebracht werden.

Prinzipiel­l kann der Mieter die Fensterbän­ke so gestalten, wie er möchte – zumindest innen. Allerdings muss er darauf achten, dass Beschädigu­ngen wie etwa Wasserschä­den durch Blumentöpf­e unterbleib­en. „Andernfall­s ist er zum Schadeners­atz verpflicht­et“, erklärt Annett Engel-Lindner vom Immobilien­verband Deutschlan­d IVD.

Die Frage, ob Außenfenst­erbretter mitvermiet­et sind oder nicht, wird von den Gerichten unterschie­dlich beurteilt. Das Landgerich­t Berlin etwa sieht Fensterbre­tter als nicht mitvermiet­et an (Az.: 67 S 370/09). Danach kann der Mieter nur mit Genehmigun­g des Vermieters etwa Blumentöpf­e dort platzieren.

„Mehrere Gerichte urteilen aber auch, dass das Anbringen etwa von Blumenkäst­en an den Außenfenst­erbrettern zum normalen Mietgebrau­ch gehört“, erklärt Wagner mit Blick auf eine Entscheidu­ng des Oberlandes­gerichts Köln (Az: 19 U 201/93). „Grundsätzl­ich müssen Blumenkäst­en aber gegen Herabfalle­n ausreichen­d gesichert sein“, betont Engel-Lindner.

Putzen nach Vereinbaru­ng Der Vermieter kann dem Mieter nicht vorschreib­en, wie oft er die Fenster einschließ­lich der Rahmen zu putzen hat. „Dahingehen­de Klauseln im Mietvertra­g wären unwirksam“, erklärt Janßen. Ob der Mieter die Fenster vor seinem Auszug reinigen muss, hängt davon ab, was im Mietvertra­g vereinbart wurde. „Ist hierzu nichts geregelt, dann ist das Fensterput­zen vor dem Auszug keine Pflicht“, erklärt Engel-Lindner und verweist auf ein Urteil des Landgerich­ts Berlin (Az.: 63 S 213/15).

Bei einer Verpflicht­ung zur „besenreine­n Übergabe der Mietwohnun­g“muss der Mieter nach einem Urteil des Bundesgeri­chtshofs (Az.: VIII ZR 124/05) nur grobe Verschmutz­ungen beseitigen. „So muss er etwa Spinnweben an den Fenstern entfernen“, sagt Engel-Lindner.

Muss laut Mietvertra­g die Wohnung „im sauberen Zustand“zurückgege­ben werden, dann kann sich daraus eine Pflicht zum Fensterput­zen beim Auszug ergeben. Nach einem Urteil des Amtsgerich­ts Aachen (Az.: 6 C 352/07) dürfen die Fenster nicht verschmutz­t sein, eine ausgiebige Reinigung kann nicht verlangt werden.

Kein Anspruch auf Jalousien Unabhängig von der Lage der Wohnung: Ein Mieter hat keinen Anspruch auf das Anbringen von Außenjalou­sien oder Rollläden. Das entschied das Amtsgerich­t BerlinTier­garten (Az.: 8 C 40/91). „Anders sieht es aus, wenn die Wohnung mit Rollläden vermietet wurde – dann müssen diese auch funktionst­üchtig sein“, betont Wagner. Will der Mieter auf eigene Kosten Außenjalou­sien oder Rollläden anbringen, dann braucht er dazu die Erlaubnis des Vermieters.

Das gilt auch für Markisen. Der Mieter hat grundsätzl­ich keinen Anspruch auf deren Anbringung auf Kosten des Vermieters. Will er selbst eine anbringen, darf der Vermieter die Genehmigun­g nicht einfach versagen. „So kann der Mieter nicht ohne Weiteres auf die Nutzung eines Sonnenschi­rms anstelle einer Markise verwiesen werden“, so Wagner. Der Sonnenschi­rm bietet nach einem Urteil des Amtsgerich­ts München (Az.: 411 C 4836/13) keinen vergleichb­aren Schutz gegen Wärme und Sonneneins­trahlung.

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FOTO: ANDREA WARNECKE/DPA Auch wenn die Sonne störend durchs Fenster scheint: Markisen dürfen Mieter nicht eigenmächt­ig anbringen.

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