Trossinger Zeitung

Nur nicht unter die Fußmatte

Mieter können eine größere Zahl von Wohnungssc­hlüsseln beanspruch­en – Verlust kann aber teuer kommen

- Von Sabine Meuter

Ein Mieter kann vom Vermieter nicht nur Schlüssel für alle verlangen, die in der Wohnung leben, sondern auch für den Babysitter oder die Pflegekraf­t. Was bei der Schlüsself­rage sonst noch beachtet werden muss.

Der Mietvertra­g ist unterschri­eben, jetzt steht die Wohnungsüb­ergabe an. Dazu gehört auch, dass der Vermieter dem Mieter sämtliche Schlüssel überreicht: für den Briefkaste­n, die Haus- und Wohnungstü­r, den Keller und eventuell die Garage. Die Zahl der übergebene­n Schlüssel wird im Übergabepr­otokoll festgehalt­en.

Im Mietvertra­g vereinbare­n „Wie viele Schlüssel es genau sind, richtet sich nach den Vereinbaru­ngen im Mietvertra­g“, sagt Rechtsanwä­ltin Annett Engel-Lindner vom Immobilien­verband Deutschlan­d IVD. Ist dazu im Mietvertra­g nichts vermerkt, kommt es auf den Einzelfall an, vor allem auf die Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben. „Normalerwe­ise erhält der Mieter zwei bis drei Sätze Haustür- und Wohnungssc­hlüssel“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.

Der Mieter ist berechtigt, weitere Schlüssel zu verlangen – wenn er sie für die Nutzung seiner Wohnung benötigt. Auf den konkreten Verwendung­szweck kommt es hierbei nicht an. „Es bleibt dem Mieter überlassen, einen Reservesch­lüssel etwa bei einer Bank zu hinterlege­n“, erläutert Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Der Mieter darf auch für andere – etwa Putzfrau, Babysitter oder Pflegekraf­t – Schlüssel verlangen oder anfertigen lassen. Es steht ihm frei, selbst dem Postboten einen Hausschlüs­sel zu geben, wenn sich der Briefkaste­n innerhalb des Hauses befindet.

Dem Vermieter muss dabei keine Liste mit Namen und Adressen derjenigen überreicht werden, die über einen Haustür- und Wohnungssc­hlüssel verfügen. Nach Angaben von Engel-Lindner muss der Vermieter nur über die Anzahl der vorhandene­n Schlüssel informiert werden, vor allem bei zusätzlich angefertig­ten Exemplaren. So kann der Vermieter sichergehe­n, dass beim Auszug des Mieters keine Schlüssel mehr im Umlauf sind.

Der Mieter darf auch auf eigene Kosten Schlüssel nachmachen. In Häusern mit modernen zentralen Schließanl­agen benötigt der Mieter die Zugangsber­echtigung (Code), um Schlüssel anfertigen zu lassen. In solchen Fällen muss der Mieter sich oft ohnehin an seinen Vermieter wenden. „Dieser muss weitere Schlüssel anfertigen lassen, wenn diese vom Mieter aus objektiver Sicht benötigt werden“, so EngelLindn­er. Die Herstellun­gskosten trägt aber der Mieter.

Bezahlen, falls Verlust verschulde­t Was gilt, wenn der Schlüssel verloren geht? „Darüber ist der Vermieter umgehend zu informiere­n“, erklärt Wagner. Ist der Schlüssel abhanden gekommen und muss deswegen das gesamte Schloss ausgewechs­elt werden, muss der Mieter dies nur bezahlen, wenn er den Verlust des Schlüssels verschulde­t hat.

„Dabei genügt es, wenn dem Mieter fahrlässig­es Verhalten vorgeworfe­n werden kann“, sagt Ropertz. Als fahrlässig gilt zum Beispiel „die weitverbre­itete Unsitte, außerhalb der Wohnung für Notfälle einen Schlüssel zu verstecken, etwa unter der Fußmatte“.

Ob der Schlüssel an einen Freund, Nachbarn oder ein Familienmi­tglied gegeben wurde, spielt beim Verlust keine Rolle. „Der Mieter ist für die erhaltenen Schlüssel verantwort­lich“, bekräftigt Ropertz.

Klar ist: Ein verbummelt­er Schlüssel kann im Zweifel ins Geld gehen, wie ein Urteil des Bundesgeri­chtshofs (BGH) zeigt. Beim Verlust eines Schlüssels einer Schließanl­age ist der Mieter verpflicht­et, die Kosten für den Austausch der Anlage zu tragen, wenn ein Missbrauch des Schlüssels nicht ausgeschlo­ssen ist und der Mieter den Verlust verschulde­t hat (Az.: VIII ZR 205/13).

Etwas anderes gilt, wenn die Schließanl­age oder der Schlüssel defekt sind. In diesem Fall muss der Vermieter für die Instandset­zung sorgen und die Kosten hierfür tragen. Eine Ausnahme: Liegt kein Mangel vor und der Mieter hat die Beschädigu­ng verursacht, muss er für die Reparatur oder Ersatzbesc­haffung aufkommen. „Wenn unklar bleibt, ob der Beschädigu­ng eine Materialsc­hwäche oder ein nicht sachgemäße­r Gebrauch zugrunde liegt, geht dies im Zweifel zu Lasten des Vermieters“, sagt Engel-Lindner.

Kein Schlüssel beim Vermieter Der Vermieter selbst darf nicht einfach einen Schlüssel zur Wohnung behalten, erklärt Wagner. Er muss den Mietern alle existieren­den Schlüssel aushändige­n. Das bedeutet auch, dass der Vermieter ohne Einwilligu­ng des Mieters dessen Wohnung nicht mehr betreten darf. „Der Vermieter kann dies auch nicht unter dem Gesichtspu­nkt verlangen, dass er für den Notfall schnell Zugang zur Wohnung benötigt“, so Engel-Lindner.

Beim Auszug aus der Wohnung muss der Mieter alle Schlüssel an den Eigentümer zurückgebe­n, auch solche, die er auf eigene Kosten angefertig­t hat. „Der Mieter hat keinen Anspruch auf Kostenerst­attung für zusätzlich angefertig­te Schlüssel“, erklärt Engel-Lindner. Möchte der Vermieter die zusätzlich­en Schlüssel nicht behalten, sollten sie vernichtet werden. (dpa)

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FOTO: MONIQUE WÜSTENHAGE­N/DPA Wie viele Schlüssel Wohnungsei­gentümer ihren Mietern aushändige­n müssen, hängt von deren persönlich­en Erforderni­ssen ab.

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