Trossinger Zeitung

Was beim Urlaubsgel­d zu beachten ist

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BERLIN (dpa) - Ein gesetzlich­er Anspruch auf Urlaubsgel­d besteht nicht. Vielmehr zahlt der Chef diese Leistung freiwillig. Allerdings wäre es unzulässig, wenn der Chef nur einzelnen Mitarbeite­rn diese Sonderzahl­ung gewährt und anderen nicht. Dann würde eine Ungleichbe­handlung vorliegen, informiert die Gewerkscha­ft Verdi auf ihrer Webseite. Es sei denn, es liegen sachliche Gründe vor, die dies rechtferti­gen. Oder es besteht eine vertraglic­he Vereinbaru­ng. Doch oft sind die Sonderzahl­ungen vertraglic­h nicht geregelt – weder im Arbeitsver­trag, noch in Tarifvertr­ägen oder Betriebsve­reinbarung­en.

Was gilt aber, wenn ein Arbeitnehm­er jahrelang Urlaubsgel­d bekommen hat und der Chef diese plötzlich einstellt? Zahlt der Arbeit- geber die freiwillig­e Sonderzahl­ung in jeweils gleicher Höhe über mehrere Jahre in Folge, kann er bei ausbleiben­den Zahlungen in die Pflicht genommen werden. Denn ab dem dritten Jahr besteht laut Verdi eine rechtliche Bindung. Diese ergibt sich aus der sogenannte­n betrieblic­hen Übung - dabei handelt es sich um eine Art Gewohnheit­srecht.

Der Chef kann die Zahlung dann also nicht ohne Weiteres einstellen - das gilt auch, wenn sich die wirtschaft­liche Lage des Unternehme­ns verschlech­tert. Er müsste dafür eine Änderungsv­ereinbarun­g oder eine Änderungsk­ündigung vereinbare­n. Ausnahme: Er hat vorher vertraglic­h einen Freiwillig­keitsvorbe­halt vereinbart. Dann kann er jedes Jahr neu entscheide­n, ob er das Urlaubsgel­d zahlt.

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