Trossinger Zeitung

Enge Grenzen für private Nutzung des Diensthand­ys

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Es ist Terminkale­nder, E-Mail-Postfach und Adressbuch in einem. Und damit nicht nur beruflich sehr nützlich. Aber darf ich mein Diensthand­y überhaupt privat nutzen?

Generell erstmal nicht, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht und Vorsitzend­er der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in. Er rät: „Ich sollte mich immer vergewisse­rn, ob ich das wirklich darf.“Denn erlaubt ist die private Nutzung von Smartphone und anderen Geräten, Notebooks etwa, nur mit ausdrückli­cher Erlaubnis des Chefs. Eine bloße Duldung kann unter Umständen zwar eine Erlaubnis sein – kommt es zum Streit, müssten Arbeitnehm­er diese aber nachweisen können. Nachfragen ist deshalb die bessere Strategie.

Selbst wenn es erlaubt ist, gibt es aber ein ungelöstes Problem: den Datenschut­z. Hat jemand zum Beispiel Whatsapp oder andere, vergleichb­are Messenger auf dem Smartphone, greifen die auf das interne Telefonbuc­h des Nutzers zu. Sind dort auch Namen, Nummern und andere Daten von Kunden oder Geschäftsk­ontakten gespeicher­t, landen die möglicherw­eise auf dem Server des Messenger-Betreibers – und das wäre womöglich ein Verstoß gegen das Datenschut­zrecht.

Deshalb passiert es oft, dass Arbeitnehm­er ihr Diensthand­y privat nicht nutzen dürfen. Wenn doch, hat das jedoch auch Auswirkung­en auf den Arbeitgebe­r: „Der darf dann nicht mehr ohne weiteres darauf zugreifen“, sagt Schipp. „Selbst wenn es technisch möglich wäre.“Denn er muss ja davon ausgehen, dass dort zum Beispiel private E-Mails des Arbeitnehm­ers gespeicher­t sind, die ihn nichts angehen. Erlaubt er die private Nutzung des Geräts dagegen nicht, wäre ein Zugriff erlaubt – zum Beispiel, um zu kontrollie­ren, ob sich der Arbeitnehm­er an das Nutzungsve­rbot hält. (dpa)

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FOTO: DPA Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrec­ht.

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