Trossinger Zeitung

Abwägung im Einzelfall

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Der Bundesgeri­chtshof hat Mitte Mai entschiede­n, dass DashcamVid­eos vor Gericht zulässig sind. Bedenken wegen des Datenschut­zes seien im Zweifel nachrangig zu bewerten. Vor allem zur Klärung von Verkehrsun­fällen können die Bilder von Minikamera­s in Fahrzeugen damit künftig eingesetzt werden. Die Aufnahmen verstießen zwar gegen das Datenschut­zrecht. Da aber Unfallbete­iligte ohnehin Angaben zu Person, Versicheru­ng und Führersche­in machen müssten, sei dies nachrangig. Damit war die Revision eines Autofahrer­s aus Sachsen-Anhalt erfolgreic­h, der seine Unschuld an einem Unfall mittels der Aufzeichnu­ngen seiner Dashcam beweisen wollte; Amtsund Landgerich­t hatten diese Aufnahmen mit Hinweis auf Datenschut­zbestimmun­gen und Persönlich­keitsrecht von Verkehrste­ilnehmern nicht berücksich­tigt. Das Urteil bedeutet nicht, dass man automatisc­h immer filmen darf, permanente­s Aufzeichne­n bleibt unzulässig. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die Bilder in Zivilproze­ssen nicht verwendet werden dürften, so die Bundesrich­ter. Es sei stets eine Frage der Abwägung im Einzelfall. Dashcams werden auch in Deutschlan­d immer beliebter: Laut einer Umfrage des ITBranchen­verbands Bitkom nutzen diese acht Prozent von 1000 befragten Autofahrer­n; weitere 13 Prozent wollen dies künftig in jedem Fall tun, 25 Prozent können es sich vorstellen. Als Dashcam wird eine Videokamer­a auf dem Armaturenb­rett (englisch: dashboard) oder an der Windschutz­scheibe bezeichnet, die die Fahrt fortwähren­d aufzeichne­t und speichert. Nach Ablauf einer programmie­rbaren Zeit oder bei Erreichen des Speicherli­mits werden ältere Aufnahmen überschrie­ben. (hoc)

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