Abwägung im Einzelfall
Der Bundesgerichtshof hat Mitte Mai entschieden, dass DashcamVideos vor Gericht zulässig sind. Bedenken wegen des Datenschutzes seien im Zweifel nachrangig zu bewerten. Vor allem zur Klärung von Verkehrsunfällen können die Bilder von Minikameras in Fahrzeugen damit künftig eingesetzt werden. Die Aufnahmen verstießen zwar gegen das Datenschutzrecht. Da aber Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen müssten, sei dies nachrangig. Damit war die Revision eines Autofahrers aus Sachsen-Anhalt erfolgreich, der seine Unschuld an einem Unfall mittels der Aufzeichnungen seiner Dashcam beweisen wollte; Amtsund Landgericht hatten diese Aufnahmen mit Hinweis auf Datenschutzbestimmungen und Persönlichkeitsrecht von Verkehrsteilnehmern nicht berücksichtigt. Das Urteil bedeutet nicht, dass man automatisch immer filmen darf, permanentes Aufzeichnen bleibt unzulässig. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht verwendet werden dürften, so die Bundesrichter. Es sei stets eine Frage der Abwägung im Einzelfall. Dashcams werden auch in Deutschland immer beliebter: Laut einer Umfrage des ITBranchenverbands Bitkom nutzen diese acht Prozent von 1000 befragten Autofahrern; weitere 13 Prozent wollen dies künftig in jedem Fall tun, 25 Prozent können es sich vorstellen. Als Dashcam wird eine Videokamera auf dem Armaturenbrett (englisch: dashboard) oder an der Windschutzscheibe bezeichnet, die die Fahrt fortwährend aufzeichnet und speichert. Nach Ablauf einer programmierbaren Zeit oder bei Erreichen des Speicherlimits werden ältere Aufnahmen überschrieben. (hoc)