Trossinger Zeitung

Der Kündigung folgt eine Abfindung

Arbeitsger­icht in Villingen urteilt über eine Entlassung aufgrund zu vieler Krankheits­tage

- Von Leo Stellfeldt

REGION TUTTLINGEN - Hat ein Arbeitnehm­er aufgrund einer Krankheit viele Fehlzeiten, ist das für den Arbeitgebe­r oft eine Herausford­erung. Er muss die Ausfälle überbrücke­n und eine Vertretung organisier­en. Einen solchen Fall hat jüngst vor dem Arbeitsger­icht Villingen stattgefun­den. Gegen seine Kündigung hatte ein Mitarbeite­r eines Unternehme­ns aus der Metallbran­che aus einer Kreisgemei­nde geklagt. Nun bekommt er eine Abfindung.

Bei der mündlichen Verhandlun­g listete der Arbeitgebe­r die Fehltage des Mitarbeite­rs in den vergangene­n vier Jahren auf. In den Jahren 2017 waren es 41 Fehltage, in 2016 27 Tage und in 2015 29 Fehltage – alle aufgrund von Krankheite­n. Im laufenden Jahr liegen bereits 18 Fehltage wegen Krankheit vor.

Hinzu kam, dass der arbeitsunf­ähig geschriebe­ne Mitarbeite­r als Musikant in einer Musikkapel­le spielte. Diese trat bei einem Dorffest auf, und der Kläger wurde dabei gesehen wie er mitspielte. Die Folge war, dass der Arbeitgebe­r davon erfuhr und er dem Mitarbeite­r kündigte. Ferner erging der Vorwurf an den Mitarbeite­r, dass er sich nicht gemeldet hatte.

Gefragt nach den Gründen für diese Vorwürfe, meinte der Kläger, er habe sich immer gemeldet als er krank war. Der Chef hatte anscheinen­d fünfeinhal­b Jahre nicht mit ihm gesprochen. Auch habe er ab dem Jahr 2007 an einen Bandscheib­envorfall gelitten, und wegen seiner Schmerzen sei er in ärztlicher Behandlung. Musik als Therapie Für den Kläger sei die Musik eine Therapie und deshalb genesungsf­ördernd und nicht genesungsw­idrig. Ferner arbeite er in einer Halle, in der die Temperatur­en schwanken würden. Insgesamt sei das Arbeitsver­hältnis zu seinem Chef gestört, und er wolle, so der Kläger, dort nicht mehr arbeiten.

Das Gericht meinte, der Vorwurf des Auftretens in der Öffentlich­keit sei für die Kündigung nicht relevant. Denn: Das Kranksein bedeute kein Muss für eine Bettlägeri­gkeit. So trennten sich beide Parteien schließlic­h wegen der krankheits­bedingten Gründe. Der Kläger erhält nun eine Abfindung in Höhe eines kleineren vierstelli­gen Betrags. Das Urteil ist noch nicht rechtskräf­tig.

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