Verwahrloste Wohnung: Kündigung ist auch ohne Abmahnung möglich
BERLIN (dpa) - Eine erheblich verwahrloste Wohnung kann eine Kündigung rechtfertigen. Fehlt dem Mieter zudem die nötige Einsicht, ist eine vorherige Abmahnung nicht nötig. Denn in einem solchen Fall ist die Vertragsgrundlage zwischen den Parteien erheblich erschüttert, befand das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 8/17). Das berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“(Heft 10/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin.
In dem verhandelten Fall war die Wohnung einer Mieterin flächendeckend vollgestellt. Das Bad ließ sich nicht mehr betreten, von einer Benutzung ganz zu schweigen. Auch war die Wohnung von Ratten befallen, die schon die Türen angeknabbert hatten und ihren Kot in der Wohnung verteilt hatten. Nach einem Wasserschaden konnte die Vermieterin den Zustand dokumentieren und kündigte daraufhin fristlos.
Das Amtsgericht wies die Klage noch ab. Vor dem Landgericht hatte die Vermieterin aber Erfolg: Die
Rentenberatung mit dem richtigen Ansprechpartner
BERLIN (dpa) - Wer eine Rentenberatungsstelle sucht, hat mehrere Möglichkeiten: Entweder man ruft bei dem Service-Telefon der Rentenversicherung unter der Nummer 0800 1000 4800 an. Oder man geht auf die Homepage der Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de). Helfen können auch die ehrenamtlichen Versichertenberater sowie die Versichertenältesten, die sich ebenfalls über die Suche auf der Homepage oder am Telefon finden lassen. Je nach Anliegen sollten Versicherte bestimmte Unterlagen zu dem Beratungsgespräch mitbringen. Bei Beratungen zur Altersvorsorge ist die aktuelle Renteninformation wichtig, aktuelle Mitteilungen über Ansprüche auf Zusatzversicherungen und der ausgefüllte Bogen „Fragen zur Vorbereitung auf Ihr Altersvorsorgegespräch“. Wohnung sei in einem extremen Zustand, befanden die Richter. Besonders schwer ins Gewicht falle die Vernachlässigung des Badezimmers mit dem Rattenkot. Es seien schon Substanzschäden eingetreten. Zudem habe damit gerechnet werden müssen, dass sich die Situation weiter verschlimmert. Daher sei in diesem Fall eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich, zumal die Mieterin keine Einsicht zeige.
Ausweichmanöver bei Unfall kann Rettungstat sein
DORTMUND (dpa) - Hat man einen Unfall, weil man versucht, einen anderen zu retten, genießt man den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versucht zum Beispiel ein Motorradfahrer einen Zusammenstoß mit einem Radfahrer zu vermeiden und verletzt sich dabei, hat er den gleichen Schutz wie bei einem Arbeitsunfall. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund (Az.: S 17 U 955/14). Der Fall: Einem 53-jährigen Motorradfahrer hatte bei einer privaten Fahrt ein Fahrradfahrer die Vorfahrt genommen. Der Motorradfahrer wich aus und stürzte. Er verletzte sich und wollte, dass der Unfall von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt wird, weil es sich um eine Rettungstat handelte. Die Versicherung lehnte das ab. Das Urteil: Die Klage hatte Erfolg. Der Motorradfahrer genieße denselben Schutz wie bei einem Arbeitsunfall, so das Gericht. Dies sei eine Rettungstat gewesen, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe. Dabei sei es unerheblich, dass die Rettungshandlung nicht mit zeitlichem Vorlauf geplant, sondern spontan reflexartig vorgenommen worden sei. Auch komme es nicht darauf an, dass der Mann durch das Ausweichen auch versucht habe, sich selbst vor einem Unfall zu schützen.