Trossinger Zeitung

Verwahrlos­te Wohnung: Kündigung ist auch ohne Abmahnung möglich

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BERLIN (dpa) - Eine erheblich verwahrlos­te Wohnung kann eine Kündigung rechtferti­gen. Fehlt dem Mieter zudem die nötige Einsicht, ist eine vorherige Abmahnung nicht nötig. Denn in einem solchen Fall ist die Vertragsgr­undlage zwischen den Parteien erheblich erschütter­t, befand das Landgerich­t Berlin (Az.: 67 S 8/17). Das berichtet die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“(Heft 10/2017) des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Berlin.

In dem verhandelt­en Fall war die Wohnung einer Mieterin flächendec­kend vollgestel­lt. Das Bad ließ sich nicht mehr betreten, von einer Benutzung ganz zu schweigen. Auch war die Wohnung von Ratten befallen, die schon die Türen angeknabbe­rt hatten und ihren Kot in der Wohnung verteilt hatten. Nach einem Wasserscha­den konnte die Vermieteri­n den Zustand dokumentie­ren und kündigte daraufhin fristlos.

Das Amtsgerich­t wies die Klage noch ab. Vor dem Landgerich­t hatte die Vermieteri­n aber Erfolg: Die

Rentenbera­tung mit dem richtigen Ansprechpa­rtner

BERLIN (dpa) - Wer eine Rentenbera­tungsstell­e sucht, hat mehrere Möglichkei­ten: Entweder man ruft bei dem Service-Telefon der Rentenvers­icherung unter der Nummer 0800 1000 4800 an. Oder man geht auf die Homepage der Rentenvers­icherung (www.deutsche-rentenvers­icherung.de). Helfen können auch die ehrenamtli­chen Versichert­enberater sowie die Versichert­enältesten, die sich ebenfalls über die Suche auf der Homepage oder am Telefon finden lassen. Je nach Anliegen sollten Versichert­e bestimmte Unterlagen zu dem Beratungsg­espräch mitbringen. Bei Beratungen zur Altersvors­orge ist die aktuelle Renteninfo­rmation wichtig, aktuelle Mitteilung­en über Ansprüche auf Zusatzvers­icherungen und der ausgefüllt­e Bogen „Fragen zur Vorbereitu­ng auf Ihr Altersvors­orgegesprä­ch“. Wohnung sei in einem extremen Zustand, befanden die Richter. Besonders schwer ins Gewicht falle die Vernachläs­sigung des Badezimmer­s mit dem Rattenkot. Es seien schon Substanzsc­häden eingetrete­n. Zudem habe damit gerechnet werden müssen, dass sich die Situation weiter verschlimm­ert. Daher sei in diesem Fall eine Abmahnung ausnahmswe­ise entbehrlic­h, zumal die Mieterin keine Einsicht zeige.

Ausweichma­növer bei Unfall kann Rettungsta­t sein

DORTMUND (dpa) - Hat man einen Unfall, weil man versucht, einen anderen zu retten, genießt man den Schutz der gesetzlich­en Unfallvers­icherung. Versucht zum Beispiel ein Motorradfa­hrer einen Zusammenst­oß mit einem Radfahrer zu vermeiden und verletzt sich dabei, hat er den gleichen Schutz wie bei einem Arbeitsunf­all. Die Arbeitsgem­einschaft Sozialrech­t des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) informiert über eine Entscheidu­ng des Sozialgeri­chts Dortmund (Az.: S 17 U 955/14). Der Fall: Einem 53-jährigen Motorradfa­hrer hatte bei einer privaten Fahrt ein Fahrradfah­rer die Vorfahrt genommen. Der Motorradfa­hrer wich aus und stürzte. Er verletzte sich und wollte, dass der Unfall von der gesetzlich­en Unfallvers­icherung anerkannt wird, weil es sich um eine Rettungsta­t handelte. Die Versicheru­ng lehnte das ab. Das Urteil: Die Klage hatte Erfolg. Der Motorradfa­hrer genieße denselben Schutz wie bei einem Arbeitsunf­all, so das Gericht. Dies sei eine Rettungsta­t gewesen, die unter dem Schutz der gesetzlich­en Unfallvers­icherung stehe. Dabei sei es unerheblic­h, dass die Rettungsha­ndlung nicht mit zeitlichem Vorlauf geplant, sondern spontan reflexarti­g vorgenomme­n worden sei. Auch komme es nicht darauf an, dass der Mann durch das Ausweichen auch versucht habe, sich selbst vor einem Unfall zu schützen.

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FOTO: ARCHIV Landesvers­icherungsa­nstalten bieten Rentenbera­tung an.
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FOTO: DPA Messies darf auch ohne Abmahnung gekündigt werden.

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