Trossinger Zeitung

Verschiede­ne Modelle zur Organspend­e in Europa

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In Europa gibt es unterschie­dliche Modelle, nach denen sich die Bürger zur Organspend­e bekennen können:

Entscheidu­ngslösung: Sie gilt in Deutschlan­d seit November 2012 und löste die „erweiterte Zustimmung­slösung“ab. Danach wird jeder Bürger ab dem 16. Lebensjahr dazu aufgeforde­rt, eine Erklärung zur Organspend­e abzugeben. Die Krankenkas­sen schicken alle zwei Jahre Informatio­nsmaterial zur Organspend­e an die Versichert­en und fragen die Spendebere­itschaft ab. Die Bürger sollen, so die Intention, in die Lage versetzt werden, eine unabhängig­e Entscheidu­ng für oder gegen die Organ- und Gewebespen­de zu treffen. ine Organspend­e ist nur mit Zustimmung zulässig.

Erweiterte Zustimmung­slösung: Bei der erweiterte­n Zustimmung­sregelung muss der Verstorben­e zu Lebzeiten einer Organentna­hme zugestimmt haben. Das kann durch einen Organspend­eausweis oder eine Patientenv­erfügung erfolgen. Liegt diese Einwilligu­ng nicht vor, können die Hinterblie­benen nach dem mutmaßlich­en Willen des Verstorben­en über eine Organentna­hme entscheide­n. Diese Regelung gilt in Dänemark, Großbritan­nien, Irland, Island, Litauen, Rumänien, der Schweiz und Zypern.

Widerspruc­hslösung: Der Verstorben­e wird bei der Widerspruc­hslösung zum Organspend­er, wenn er einer Organentna­hme zu Lebzeiten nicht ausdrückli­ch widersproc­hen hat. In Belgien, Luxemburg, Lettland, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn gilt diese Form der Widerspruc­hsregelung.

Notstandsr­egelung: Bulgarien ist ein rechtliche­r Sonderfall. Die Organentna­hme ist „im Notstand“immer zulässig, selbst beim Vorliegen eines Widerspruc­hs kann es unter bestimmten Umständen zur Organentna­hme kommen. (epd)

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