Gesetz zeigt Gaffern Grenzen auf
Schaulustigen drohen sogar Gefängnisstrafen für Behinderung und Verbreitung von Fotos
Paragraph 323c des Strafgesetzbuches formuliert es folgendermaßen: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“Hier stellt sich die Frage, was bei einem beobachteten Unfall minimal getan werden muss. Einen Notruf absetzen und die Unfallstelle absichern, sofern man sich dabei nicht selbst in Gefahr bringt, ist hier das Gebot. Es hängt also von den Umständen ab: Ist der Beobachter in der Lage zu helfen, so ist er nicht nur moralisch, sondern auch gesetzlich dazu verpflichtet. Laut Statistiken bleiben in 80 Prozent eines Unfalls aber jegliche Hilfeleistungen aus, aus Angst, Ekel oder wegen des Gedankens, dass man selbst nicht in der Lage ist zu helfen.
Gaffer sind Menschen, die zum Beispiel an Unfallorten Fotos des Geschehens machen und diese im Internet hochladen. Sie stehen damit nicht nur Einsatzkräften im Notfall im Weg, sondern können auch der Grund für größere Verletzungen und deren Folgen sein.
Der Absatz zwei des Paragraphen 323c sagt dazu: „Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will. Wer etwa durch Gaffen an einer Unfallstelle oder Blockieren der Rettungsgasse auf der Autobahn die Versorgung von Verunglückten erschwert, kann mit bis zu einem Jahr Haft und 1000 Euro Sanktionen bestraft werden.“
Strafen im Überblick: Behinderung der Rettungskräfte durch Befahren/Beparken des Seitenstreifens auf der Autobahn: 20 bis 25 Euro. Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert oder sie dabei tätlich angreift, macht sich nach Paragraf 113 des Strafgesetzbuches strafbar: Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und in besonders schweren Fällen von bis zu fünf Jahren sind möglich.
Unterlassene Hilfeleistung ist eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet wird.
Fotos oder Filme von einem Unfall machen: Paragraph 201a des Strafgesetzbuchs formuliert dazu: „Die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen, ist eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird.“
Fotos oder Filme, die unbefugt hergestellt wurden, zu veröffentlichen, kann ebenfalls eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Auch zivilrechtlich kann dagegen geklagt werden, denn es ist rechtswidrig, ein Bildnis einer anderen Person zu verbreiten, wenn diese Person nicht eingewilligt hat.
Dem Bundestag liegt eine Gesetzesinitiative des Bundesrates vor, der den Paragraph 201a des Strafgesetzbuches auch auf Verstorbene erweitert. Unbefugte Aufnahmen von Toten und deren Verbreitung könnten dann auch mit Geldstrafen oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren geahndet werden. Auch der Versuch soll strafbar sein.