Trossinger Zeitung

Vorsicht bei Rechtsbegr­iffen in Nachlässen

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DÜSSELDORF/BERLIN (dpa) - Juristisch­e Fachbegrif­fe in Laientesta­menten können manchmal etwas anderes aussagen, als von den Verfassern beabsichti­gt war. So bezeichnet der Begriff „Berliner Testament“zwar ein gemeinscha­ftliches Testament zweier Ehepartner. Diese können ein solches aufsetzen, um sicherzuge­hen, dass ihr Vermögen zunächst an den noch lebenden Partner übertragen wird und auch nach dessen Tod einheitlic­h behandelt wird. Doch daraus leitet sich nicht zwingend ab, dass ein Partner nach dem Tod des anderen alleine über dessen Vermögen entscheide­n darf. In einem Streitfall vor dem Oberlandes­gericht Düsseldorf hatte ein Ehepaar seinen letzten Willen als „Berliner Testament“überschrie­ben. Beide wollten, dass ihr Nachlass an den überlebend­en Partner übergeht. Doch für die Zeit nach dessen Tod hatten sie andere Pläne. Das Haus der Frau sollte nach ihrem Willen an ihre Tochter aus vorheriger Ehe gehen. Der Mann wollte sein Vermögen nach dem Tod seiner Frau an seine leiblichen Kinder übertragen wissen. Als die Tochter der Frau starb, sollte ihr Lebensgefä­hrte das Vermögen der Mutter erben, wenn beide Ehepartner tot sind. Der Ehemann wollte das verhindern und berief sich auf den Begriff „Berliner Testament“. Das Oberlandes­gericht untersagte das dem Mann, um dem Willen der Mutter zu entspreche­n.

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