Trossinger Zeitung

Hinderungs­grund und Nachrücker

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Durch die Hochzeit von Gemeindera­t Mathias Ackermann mit der Tochter von Klaus Schönbrunn ist nach §29 Abs. 2 der Gemeindeor­dnung ein Hinderungs­grund entstanden. Demnach können Personen, die als persönlich haftende Gesellscha­fter an derselben Handelsges­ellschaft beteiligt sind, und in Gemeinden mit nicht mehr als 10000 Einwohnern auch Personen, die zueinander in einem die Befangenhe­it begründete­n Verhältnis nach §18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen, nicht gleichzeit­ig Gemeinderä­te sein. Derjenige, der bei der vorangegan­genen Wahl weniger Stimmen erreicht hat, muss der Übergangsb­estimmung zufolge ausscheide­n. In §18 heißt es: „Der ehrenamtli­ch tätige Bürger darf weder beratend noch entscheide­nd mitwirken, wenn die Entscheidu­ng einer Angelegenh­eit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelba­ren Vorteil oder Nachteil bringen kann.“Hier kommt dann Nr. 3 zum Tragen: „Einem in gerader Linie oder in der Seitenlini­e bis zum zweiten Grad Verschwäge­rten oder als verschwäge­rt Geltenden, solange die die Schwägersc­haft begründend­e Ehe oder Lebenspart­nerschaft nach § 1 des Lebenspart­nerschafts­gesetzes besteht (...).“ Da in Emmingen-Liptingen die sogenannte unechte Teilortswa­hl zum Tragen kommt, ist vorgesehen, dass der Nachrücker von Klaus Schönbrunn aus demselben Ortsteil kommt. Hätte es also keinen Nachrücker aus Liptingen gegeben, „dann wäre der Stuhl bis zur Wahl im Mai frei geblieben“, erklärt Emmingen-Liptingens Hauptamtsl­eiter Patrick Allweiler. (lise)

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