Hinderungsgrund und Nachrücker
Durch die Hochzeit von Gemeinderat Mathias Ackermann mit der Tochter von Klaus Schönbrunn ist nach §29 Abs. 2 der Gemeindeordnung ein Hinderungsgrund entstanden. Demnach können Personen, die als persönlich haftende Gesellschafter an derselben Handelsgesellschaft beteiligt sind, und in Gemeinden mit nicht mehr als 10000 Einwohnern auch Personen, die zueinander in einem die Befangenheit begründeten Verhältnis nach §18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen, nicht gleichzeitig Gemeinderäte sein. Derjenige, der bei der vorangegangenen Wahl weniger Stimmen erreicht hat, muss der Übergangsbestimmung zufolge ausscheiden. In §18 heißt es: „Der ehrenamtlich tätige Bürger darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.“Hier kommt dann Nr. 3 zum Tragen: „Einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht (...).“ Da in Emmingen-Liptingen die sogenannte unechte Teilortswahl zum Tragen kommt, ist vorgesehen, dass der Nachrücker von Klaus Schönbrunn aus demselben Ortsteil kommt. Hätte es also keinen Nachrücker aus Liptingen gegeben, „dann wäre der Stuhl bis zur Wahl im Mai frei geblieben“, erklärt Emmingen-Liptingens Hauptamtsleiter Patrick Allweiler. (lise)