Trossinger Zeitung

„Zwei Tage waren zu wenig“

Bar-Betreiber machen ihrem Unmut Luft

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VILLINGEN-SCHWENNING­EN (nk/ sbo) - Für viel Aufregung hat kürzlich eine Lüftungsve­rfügung bezüglich der Shisha-Bars in der Doppelstad­t gesorgt. Nun machen einige Betreiber ihrem Unmut über den Ablauf Luft. Ein Shisha-Bar-Besitzer befürworte­t jedoch das Vorgehen der Stadt.

Doch ein Blick zurück: Laut einer neuen Allgemeinv­erfügung, die am 23. November als amtliche Bekanntmac­hung veröffentl­icht wurde, müssen Shisha-Bars in VillingenS­chwenninge­n über eine Lüftungsan­lage verfügen, die pro brennender Shisha 130 Kubikmeter Luft pro Stunde nach draußen befördert. Zwei Tage vor in Kraft treten dieser Verfügung erinnerte die Stadt die Betreiber und erwischte damit viele auf dem falschen Fuß. Denn ab sofort muss ein Nachweis über die Lüftungsan­lage erbracht werden. So reagierten die Betreiber auf die Situation: Edip Sürmeliogl­u von der „Shisha-Fabrik“hat zwar eine entspreche­nde Lüftung in seiner Bar, er echauffier­t sich jedoch über den Nachweis, der binnen der kurzen Zeit erbracht werden musste: „So eine Bestätigun­g hat man nicht parat. Und eine Fachfirma so kurzfristi­g erwischen zu müssen – das ist dreist.“Mit Kollegen, die darüber hinaus erst mal eine auflagenko­nforme Lüftung einbauen müssen, empfindet er Solidaritä­t. „Das ist schon ein bisschen blöd. Nicht jeder investiert für eine Anlage 15 000 bis 20 000 Euro.“

Der Besitzer von der „Diamonds Shishaloun­ge“, Daniel Daoud, begrüßt indes das Vorgehen der Stadt. Nach Vorfällen in Großstädte­n, bei denen Menschen ums Leben gekommen seien, sollten die Shisha-Bars nun seiner Meinung nach Schritt für Schritt kontrollie­rt werden – und das eben auch in Villingen-Schwenning­en. Dass in der Doppelstad­t mit der Verfügung alles so schnell ging, findet er unproblema­tisch. Mit dieser Haltung ist Daoud jedoch eher alleine. Auch der Betreiber der „Royal Shisha-Lounge“, Misel Kara, urteilt: „In zwei Tagen alles zu ändern, war ein bisschen zu wenig.“Karas Bar war – wie auch andere – kurzzeitig geschlosse­n, bis der Nachweis über die Lüftung erbracht werden konnte.

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