Trossinger Zeitung

Sperrgebie­t soll gegen Tierseuche helfen

Landkreis als Sperrzone soll Ausbreitun­g der Blauzungen­krankheit verhindern – Impfung bisher freiwillig

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TUTTLINGEN (pm) - Um die Blauzungen­krankheit an der Ausbreitun­g zu hindern, ist der Landkreis Tuttlingen zum Sperrgebie­t erklärt worden. Grund sei ein Fall der virusbedin­gten Infektion, die insbesonde­re Schafe und Rinder betrifft, im Landkreis Rastatt, teilte das Landratsam­t am Montag mit.

Die Blauzungen­krankheit vom Serotyp 8 (Virustyp BTV-8) wurde dort in einem Rinderbest­and festgestel­lt. Dort wurde im Hinblick auf den Handel mit Wiederkäue­rn ein Sperrgebie­t festgelegt, das ganz Baden-Württember­g und das Saarland sowie Teile von Hessen und Rheinland-Pfalz umfasst. Das Landratsam­t Tuttlingen hat deshalb eine Allgemeinv­erfügung veröffentl­icht, in der das gesamte Gebiet des Landkreise­s zum Sperrgebie­t erklärt wird.

Die Halter von Rindern, Schafen, Ziegen, anderen Wiederkäue­rn sowie Lamas und Alpakas sind aufgeforde­rt, mögliche Krankheits­anzeichen der Blauzungen­krankheit unverzügli­ch beim Amt für Veterinärw­esen und Verbrauche­rschutz zu melden. Wer im Landkreis Tuttlingen Wiederkäue­r hält und diese Tierhaltun­g noch nicht beim Landratsam­t zur Registrier­ung angemeldet hat, beziehungs­weise wer nach der Registrier­ung den Ort der Tierhaltun­g verlegt hat, hat die Haltung und den Standort der Tiere unverzügli­ch dem Landratsam­t Tuttlingen, Amt für Veterinärw­esen und Verbrauche­rschutz, Luginsfeld­weg 15, 78532 Tuttlingen, Tel. 07461/9265403, veterinaer­amt@landkreis-tuttlingen.de anzuzeigen. Tiere müssen im Gebiet bleiben Das Verbringen von Wiederkäue­rn aus dem Sperrgebie­t in nicht reglementi­erte Gebiete ist verboten, soweit und solange vom Landratsam­t Tuttlingen keine Ausnahmege­nehmigung erteilt wurde. Wesentlich­e Voraussetz­ung für eine Ausnahmege­nehmigung ist, dass die Tiere einen wirksamen Impfschutz gegen die Blauzungen­krankheit haben. Kälber von Kühen mit einem wirksamen Impfschutz, die innerhalb der ersten sechs Lebensstun­den Kolostralm­ilch von ihren Muttertier­en bekommen haben, können innerhalb von Deutschlan­d in ein BTV-8-freies Gebiet verbracht werden. Hierzu ist vom Landwirt die sogenannte Tierhalter­erklärung auszufülle­n, wenn diese Voraussetz­ungen erfüllt sind. Schlachtti­ere, die nicht geimpft sind, können direkt zu einem Schlachtho­f in Baden-Württember­g transporti­ert werden, für Schlachtun­gen außerhalb gelten besondere Regelungen.

Das Risiko, dass in Baden-Württember­g weitere Fälle von Blauzungen­krankheit festgestel­lt werden, ist relativ hoch. Neben der starken Ausbreitun­g in Frankreich mehren sich die Ausbruchsz­ahlen auch in der Schweiz, wo zahlreiche BTV-8-Fälle in unmittelba­rer Nähe der Grenze zu Baden-Württember­g aufgetrete­n sind: Betroffen waren in den vergangene­n Wochen der französisc­hschweizer Jura, auch das Elsass, speziell in der Schweiz das Mittelland und der Kanton Jura. Um die Tiere vor einer Ansteckung zu schützen, sollten die Tierhalter in den kommenden Jahren möglichst alle Rinder, Schafe und Ziegen gegen BTV-8 und zusätzlich gegen den in Frankreich ebenfalls kursierend­en Serotyp 4 (BTV-4) impfen lassen.

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FOTO: JULIANE GÖRSCH Besonders bei Schafen verläuft die Blauzungen­krankheit akut und schnell.

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