Sperrgebiet soll gegen Tierseuche helfen
Landkreis als Sperrzone soll Ausbreitung der Blauzungenkrankheit verhindern – Impfung bisher freiwillig
TUTTLINGEN (pm) - Um die Blauzungenkrankheit an der Ausbreitung zu hindern, ist der Landkreis Tuttlingen zum Sperrgebiet erklärt worden. Grund sei ein Fall der virusbedingten Infektion, die insbesondere Schafe und Rinder betrifft, im Landkreis Rastatt, teilte das Landratsamt am Montag mit.
Die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (Virustyp BTV-8) wurde dort in einem Rinderbestand festgestellt. Dort wurde im Hinblick auf den Handel mit Wiederkäuern ein Sperrgebiet festgelegt, das ganz Baden-Württemberg und das Saarland sowie Teile von Hessen und Rheinland-Pfalz umfasst. Das Landratsamt Tuttlingen hat deshalb eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, in der das gesamte Gebiet des Landkreises zum Sperrgebiet erklärt wird.
Die Halter von Rindern, Schafen, Ziegen, anderen Wiederkäuern sowie Lamas und Alpakas sind aufgefordert, mögliche Krankheitsanzeichen der Blauzungenkrankheit unverzüglich beim Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz zu melden. Wer im Landkreis Tuttlingen Wiederkäuer hält und diese Tierhaltung noch nicht beim Landratsamt zur Registrierung angemeldet hat, beziehungsweise wer nach der Registrierung den Ort der Tierhaltung verlegt hat, hat die Haltung und den Standort der Tiere unverzüglich dem Landratsamt Tuttlingen, Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Luginsfeldweg 15, 78532 Tuttlingen, Tel. 07461/9265403, veterinaeramt@landkreis-tuttlingen.de anzuzeigen. Tiere müssen im Gebiet bleiben Das Verbringen von Wiederkäuern aus dem Sperrgebiet in nicht reglementierte Gebiete ist verboten, soweit und solange vom Landratsamt Tuttlingen keine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Wesentliche Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung ist, dass die Tiere einen wirksamen Impfschutz gegen die Blauzungenkrankheit haben. Kälber von Kühen mit einem wirksamen Impfschutz, die innerhalb der ersten sechs Lebensstunden Kolostralmilch von ihren Muttertieren bekommen haben, können innerhalb von Deutschland in ein BTV-8-freies Gebiet verbracht werden. Hierzu ist vom Landwirt die sogenannte Tierhaltererklärung auszufüllen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Schlachttiere, die nicht geimpft sind, können direkt zu einem Schlachthof in Baden-Württemberg transportiert werden, für Schlachtungen außerhalb gelten besondere Regelungen.
Das Risiko, dass in Baden-Württemberg weitere Fälle von Blauzungenkrankheit festgestellt werden, ist relativ hoch. Neben der starken Ausbreitung in Frankreich mehren sich die Ausbruchszahlen auch in der Schweiz, wo zahlreiche BTV-8-Fälle in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Baden-Württemberg aufgetreten sind: Betroffen waren in den vergangenen Wochen der französischschweizer Jura, auch das Elsass, speziell in der Schweiz das Mittelland und der Kanton Jura. Um die Tiere vor einer Ansteckung zu schützen, sollten die Tierhalter in den kommenden Jahren möglichst alle Rinder, Schafe und Ziegen gegen BTV-8 und zusätzlich gegen den in Frankreich ebenfalls kursierenden Serotyp 4 (BTV-4) impfen lassen.