Trossinger Zeitung

Keine höhere Miete nach mangelhaft­er Modernisie­rung

Mieter muss den Zuschlag nicht bezahlen, wenn durch die Maßnahmen keine Energie eingespart wird

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BERLIN (dpa) - Der Vermieter darf Kosten einer Modernisie­rung auf die Mieter umlegen. Jedoch nur, wenn die Maßnahmen abgeschlos­sen sind. Hat ein Mieter nach einer Modernisie­rung zudem mehr Nachteile als Vorteile, muss er in der Regel keinen Zuschlag zahlen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerich­ts Charlotten­burg (Az.: 202 C 374/17), auf das die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“(Ausgabe 20/2018) hinweist. Der Vermieter kann die Nachteile für den Mieter auch nicht mit Denkmalsch­utzvorgabe­n rechtferti­gen. Richtige Lüftung unmöglich In dem verhandelt­en Fall tauschte eine Vermieteri­n im Bad und in der Küche einfachver­glaste Holzfenste­r gegen isolierver­glaste Fenster aus. Zudem dämmte sie in dem Altbau den Dachfußbod­en. Danach konnte die Mieterin eines der Fenster nur noch einen Spalt weit öffnen und nicht richtig lüften. Zudem wurde durch die neue Dämmung im Dachfußbod­en keine Energie eingespart. Die Bewohnerin klagte – sie hatte die Mieterhöhu­ng nur unter Vorbehalt gezahlt und verlangte nun das Geld zurück. Die Vermieteri­n argumentie­rte, sie hätte sich bei der Modernisie­rung an die Denkmalsch­utzvorgabe­n gehalten. Nachteile überwiegen Die Richter gaben der Klage statt. Die Mieterhöhu­ng sei nicht gerechtfer­tigt. Denn die Nachteile überwiegen und es gibt kaum energetisc­he Vorteile. Unerheblic­h sei dabei, dass die Vermieteri­n die neue Dachkonstr­uktion aus Gründen des Denkmalsch­utzes wählen musste. Eine Dämmung muss immer auf das gesamte Haus abgestimmt werden – bei der Planung darf der Dachbereic­h nicht isoliert betrachten werden. Auch der Einbau der neuen Fenster rechtferti­gte keine Mieterhöhu­ng, insbesonde­re weil die Maßnahmen noch nicht richtig abgeschlos­sen waren – die Fugen zwischen Außenwand und Fenster waren noch nicht richtig abgedichte­t.

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