Trossinger Zeitung

Kurz berichtet

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Steuerersp­arnis auch bei alternativ­en Heilmethod­en

BERLIN (dpa) - Behandlung­skosten für eine wissenscha­ftlich nicht anerkannte Heilmethod­e sind steuerlich absetzbar, wenn eine amtsärztli­che Bestätigun­g vorliegt. „Dabei genügt auch ein knappes Attest vom Amtsarzt oder dem medizinisc­hen Dienst der Krankenkas­se“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. Das geht aus einer Entscheidu­ng des Finanzgeri­chts Rheinland-Pfalz hervor (Az.: 1 K 1480/16). Im dem Fall machte ein Elternpaar die Kosten für eine Naturheilb­ehandlung als außergewöh­nliche Belastung in der Einkommens­teuererklä­rung geltend. Das Finanzamt berücksich­tigte die Kosten für die Heilbehand­lung jedoch nicht, da kein amtsärztli­ches Gutachten vorliege. Das sah das Gericht anders: Bei nicht wissenscha­ftlich anerkannte­n Heilmethod­en ist ein qualifizie­rter Nachweis erforderli­ch. Diesen Nachweis hätten die Eltern aber erbracht. Vor Beginn der Behandlung hatten die Eltern dazu ein privatärzt­liches Attest einer Fachärztin für Kinderund Jugendheil­kunde eingeholt.

Neue DIN für Finanzbera­tung in Kraft

BERLIN (dpa) - Eine Finanzbera­tung nach klaren Regeln kann Verbrauche­rn helfen, Orientieru­ng zu bekommen. Seit dem 18. Januar kann die DIN 77230 zur Basisfinan­zanalyse von Privathaus­halten genutzt werden. Die neue Norm legt fest, welche Daten Finanzverm­ittler für eine Analyse von Kunden erheben sollten und wie sie deren individuel­le Risiken identifizi­eren. Ziel der DIN-Norm ist es, zu einer objektiven Finanzbera­tung beizutrage­n.

Kein Recht auf Segway nach Arbeitsunf­all

CELLE (dpa) - Die gesetzlich­e Unfallvers­icherung ist nach einem Arbeitsunf­all nicht verpflicht­et, die Kosten für einen Segway zu tragen. Das gilt zumindest, wenn sie den Betroffene­n bereits beim Kauf eines Fahrzeugs und dem behinderte­ngerechten Umbau unterstütz­t hat, befand das Landessozi­algericht Niedersach­senBremen (Az.: L 16 U 196/16).

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