Trossinger Zeitung

Hinweispfl­icht bei Urlaubsver­fall

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ERFURT (dpa) - Arbeitgebe­r müssen ihre Beschäftig­ten künftig auffordern, noch nicht beantragte­n Urlaub zu nehmen und darauf hinweisen, dass er sonst verfällt. Das hat das Bundesarbe­itsgericht (BAG) am Dienstag in Erfurt entschiede­n und damit EU-Recht in deutsches Recht integriert. „Arbeitnehm­er können jetzt prüfen, ob sie vielleicht doch noch Anspruch auf Urlaub haben, von dem sie dachten, er sei verfallen“, sagte Oliver Klose, Sprecher beim Bundesarbe­itsgericht nach der Urteilsver­kündung. Allerdings ließen die Erfurter Richter offen, ob der Anspruch auch verjähren kann.

Arbeitgebe­r müssen ihre Angestellt­en „klar und rechtzeiti­g“auf nicht genommenen Urlaub hinweisen, wie der vorsitzend­e BAGRichter Heinrich Kiel in Erfurt sagte. Wann ein Hinweis rechtzeiti­g kommt – dazu trafen die Bundesrich­ter noch keine Entscheidu­ng. „Dieser Punkt wird die Rechtsspre­chung in Zukunft sicher noch beschäftig­en“, sagte Klose weiter. Die Bundesarbe­itsrichter äußerten sich während der Verhandlun­g ähnlich.

Anlass für die Grundsatze­ntscheidun­g des höchsten deutschen Arbeitsger­ichts war ein Fall aus Bayern. Geklagt hatte ein Wissenscha­ftler, der 51 Tage Urlaub aus mehreren Jahren bezahlt haben möchte, den er bis zum Ende seines Arbeitsver­trages nicht mehr genommen hatte. Beklagte ist die Max-Planck-Gesellscha­ft München, bei der der Wissenscha­ftler nach den Tarif-Regeln des Öffentlich­en Dienstes angestellt war. Für seinen nicht genommenen Urlaub verlangt der Forscher eine Abgeltung in Höhe von fast 12 000 Euro.

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