Hinweispflicht bei Urlaubsverfall
ERFURT (dpa) - Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten künftig auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und darauf hinweisen, dass er sonst verfällt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag in Erfurt entschieden und damit EU-Recht in deutsches Recht integriert. „Arbeitnehmer können jetzt prüfen, ob sie vielleicht doch noch Anspruch auf Urlaub haben, von dem sie dachten, er sei verfallen“, sagte Oliver Klose, Sprecher beim Bundesarbeitsgericht nach der Urteilsverkündung. Allerdings ließen die Erfurter Richter offen, ob der Anspruch auch verjähren kann.
Arbeitgeber müssen ihre Angestellten „klar und rechtzeitig“auf nicht genommenen Urlaub hinweisen, wie der vorsitzende BAGRichter Heinrich Kiel in Erfurt sagte. Wann ein Hinweis rechtzeitig kommt – dazu trafen die Bundesrichter noch keine Entscheidung. „Dieser Punkt wird die Rechtssprechung in Zukunft sicher noch beschäftigen“, sagte Klose weiter. Die Bundesarbeitsrichter äußerten sich während der Verhandlung ähnlich.
Anlass für die Grundsatzentscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts war ein Fall aus Bayern. Geklagt hatte ein Wissenschaftler, der 51 Tage Urlaub aus mehreren Jahren bezahlt haben möchte, den er bis zum Ende seines Arbeitsvertrages nicht mehr genommen hatte. Beklagte ist die Max-Planck-Gesellschaft München, bei der der Wissenschaftler nach den Tarif-Regeln des Öffentlichen Dienstes angestellt war. Für seinen nicht genommenen Urlaub verlangt der Forscher eine Abgeltung in Höhe von fast 12 000 Euro.