Kurz berichtet
Krankenkasse muss teures Hilfsmittel bezahlen
OSNABRÜCK (dpa) - Chronisch Kranke müssen sich nicht immer mit günstigen Hilfsmitteln zufriedengeben. Bei der Entscheidung darüber kommt es immer auf die Bedürfnisse des Betroffenen an, wie eine Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück zeigt. So musste eine Krankenkasse einem Rollstuhlfahrer ein teureres Rollstuhlzuggerät finanzieren, weil er damit mobiler ist als mit einem elektrischen Rollstuhl. Der Mann, der an einer spastischen Spinalparalyse leidet, hatte geklagt, weil seine Krankenkasse Kosten von rund 10 000 Euro für ein motorunterstüztes Rollstuhlzuggerät nicht übernehmen wollte. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung des Medizinischen Dienstes (MDK), der das Hilfsmittel nicht für erforderlich hielt.
Regelmäßige Besuche für Erben sind keine Pflicht
FRANKFURT (dpa) - Erbe gegen regelmäßigen Besuch? Eine solche Regelung in einem Testament ist menschlich nachvollziehbar, aber nicht rechtens. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden, dass eine entsprechende Regelung im Testament sittenwidrig ist. So können Verwandte auch ohne Erfüllung der Besuchspflicht Miterben werden. Im verhandelten Fall hatte der Erblasser in einem Testament seine Ehefrau und einen Sohn aus erster Ehe zu jeweils 25 Prozent als Erben eingesetzt. Die restlichen 50 Prozent sollten die beiden Enkel, die Kinder eines anderen Sohnes, bekommen. Dies gelte laut Testament „nur dann, wenn sie mich regelmäßig das heißt mindestens sechsmal im Jahr besuchen.“Das erfüllten die Enkel nicht, weshalb die Ehefrau und der Sohn die Erteilung eines Erbscheins beantragten. Die Enkel wehrten sich dagegen – mit Erfolg. Die ihnen auferlegte Besuchspflicht sei sittenwidrig und damit nichtig, führte das Gericht aus.