Zwangsräumung: In 14 Fällen drohte die Obdachlosigkeit
2018: Auch Minderjährige betroffen – Stadt kann ausreichend Unterkünfte anbieten
TUTTLINGEN - Eine Zwangsräumung ist das letzte Mittel, um ein Mietverhältnis zu beenden. Die Stadtverwaltung Tuttlingen war im vergangenen Jahr in 14 Fälle eingebunden. Der Kommunale Ordnungsdienst (KOD) wird immer dann tätig, wenn die geräumten Mieter obdachlos werden könnten.
Im Jahr 2017 gab es in Tuttlingen 21 Zwangsräumungen, 2016 waren es 16. Dann ist es Aufgabe der Stadt, den Menschen Wohnraum zuzuweisen. Dafür hat die Verwaltung mit der Tuttlinger Wohnbau vereinbart, Unterkünfte bereitzuhalten, sagt Benjamin Hirsch, persönlicher Referent von Oberbürgermeister Michael Beck, auf Nachfrage unserer Zeitung.
Wohnraum in der Ludwigstaler Straße, Jetter- sowie Carl-Benz-Stra- ße gibt es, ebenso Auf dem Schafrain. Der Platz sei ausreichend: 31 Wohnungen und 42 Zimmer stehen zur Verfügung. Hirsch: „Im Einzelfall und bei Bedarf können zusätzliche Einheiten belegt werden.“Doch derzeit bestehe kein Druck: fünf Wohnungen und vier Zimmer sind aktuell frei.
Es gibt drei typische Fälle, weshalb ein Mieter auf die Straße gesetzt werden soll: Störung des Hausfriedens, wie Ruhestörung oder Handgreiflichkeiten mit den Nachbarn. Der Vermieter macht Eigenbedarf geltend oder der Mieter zahlt seine Miete nicht. Kündigung und Räumung drohen, wenn zwei Monatsmieten nicht bezahlt sind, schreibt die Deutsche Presse Agentur (dpa).
Den Schuldnern bleiben weitere zwei Monate, um einer Zwangsräumung zu entgehen. Die Frist läuft, so- bald der Mieter Kündigung und Räumungsklage in der Hand hat. Wer kein Geld hat, um Rückstände aus eigener Tasche zu bezahlen, bekommt normalerweise Hilfe vom Amt. Betroffene müssen den Umzug selbst stemmen Erst, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind oder Fristen versäumt wurden, vollzieht ein Gerichtsvollzieher das Räumungsurteil. Der Termin wird angekündigt, auch der KOD setzt sich mit den Betroffenen im Vorfeld auseinander, erklärt Hirsch. Dann wird abgeklärt, ob die Mieter die Möglichkeit haben, irgendwo anders unterzukommen oder ob die Hilfe der Stadt benötigt wird. Weigert sich ein Mieter, die Wohnung zu verlassen, sei das aber Sache der Polizei, informiert die Stadtverwaltung.
Den Umzug in die Obdachlosenunterkunft müssen die Betroffenen selbst organisieren, auch die Kosten dafür hat der Geräumte zu tragen. Zudem steht ihm der Wohnraum in einer der Unterkünfte der Wohnbau nur so lange zur Verfügung, bis er eine andere Unterkunft gefunden hat. „Die Unterbringung dient lediglich der Gefahrenabwehr, sprich es gilt zu vermeiden, dass Menschen buchstäblich auf der Straße stehen“, so der Referent des OB.
Eine Maximaldauer wird dabei aus naheliegenden Gründen nicht festgelegt. Hirsch: „Andernfalls würden diese Menschen ja tatsächlich auf der Straße landen.“Das gelte es, zu verhindern. Zumal in den vergangenen zwei Jahren acht Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zu den Betroffenen der Zwangsräumungen gehörten.