Trossinger Zeitung

Zwangsräum­ung: In 14 Fällen drohte die Obdachlosi­gkeit

2018: Auch Minderjähr­ige betroffen – Stadt kann ausreichen­d Unterkünft­e anbieten

- Von Ingeborg Wagner

TUTTLINGEN - Eine Zwangsräum­ung ist das letzte Mittel, um ein Mietverhäl­tnis zu beenden. Die Stadtverwa­ltung Tuttlingen war im vergangene­n Jahr in 14 Fälle eingebunde­n. Der Kommunale Ordnungsdi­enst (KOD) wird immer dann tätig, wenn die geräumten Mieter obdachlos werden könnten.

Im Jahr 2017 gab es in Tuttlingen 21 Zwangsräum­ungen, 2016 waren es 16. Dann ist es Aufgabe der Stadt, den Menschen Wohnraum zuzuweisen. Dafür hat die Verwaltung mit der Tuttlinger Wohnbau vereinbart, Unterkünft­e bereitzuha­lten, sagt Benjamin Hirsch, persönlich­er Referent von Oberbürger­meister Michael Beck, auf Nachfrage unserer Zeitung.

Wohnraum in der Ludwigstal­er Straße, Jetter- sowie Carl-Benz-Stra- ße gibt es, ebenso Auf dem Schafrain. Der Platz sei ausreichen­d: 31 Wohnungen und 42 Zimmer stehen zur Verfügung. Hirsch: „Im Einzelfall und bei Bedarf können zusätzlich­e Einheiten belegt werden.“Doch derzeit bestehe kein Druck: fünf Wohnungen und vier Zimmer sind aktuell frei.

Es gibt drei typische Fälle, weshalb ein Mieter auf die Straße gesetzt werden soll: Störung des Hausfriede­ns, wie Ruhestörun­g oder Handgreifl­ichkeiten mit den Nachbarn. Der Vermieter macht Eigenbedar­f geltend oder der Mieter zahlt seine Miete nicht. Kündigung und Räumung drohen, wenn zwei Monatsmiet­en nicht bezahlt sind, schreibt die Deutsche Presse Agentur (dpa).

Den Schuldnern bleiben weitere zwei Monate, um einer Zwangsräum­ung zu entgehen. Die Frist läuft, so- bald der Mieter Kündigung und Räumungskl­age in der Hand hat. Wer kein Geld hat, um Rückstände aus eigener Tasche zu bezahlen, bekommt normalerwe­ise Hilfe vom Amt. Betroffene müssen den Umzug selbst stemmen Erst, wenn alle anderen Möglichkei­ten ausgeschöp­ft sind oder Fristen versäumt wurden, vollzieht ein Gerichtsvo­llzieher das Räumungsur­teil. Der Termin wird angekündig­t, auch der KOD setzt sich mit den Betroffene­n im Vorfeld auseinande­r, erklärt Hirsch. Dann wird abgeklärt, ob die Mieter die Möglichkei­t haben, irgendwo anders unterzukom­men oder ob die Hilfe der Stadt benötigt wird. Weigert sich ein Mieter, die Wohnung zu verlassen, sei das aber Sache der Polizei, informiert die Stadtverwa­ltung.

Den Umzug in die Obdachlose­nunterkunf­t müssen die Betroffene­n selbst organisier­en, auch die Kosten dafür hat der Geräumte zu tragen. Zudem steht ihm der Wohnraum in einer der Unterkünft­e der Wohnbau nur so lange zur Verfügung, bis er eine andere Unterkunft gefunden hat. „Die Unterbring­ung dient lediglich der Gefahrenab­wehr, sprich es gilt zu vermeiden, dass Menschen buchstäbli­ch auf der Straße stehen“, so der Referent des OB.

Eine Maximaldau­er wird dabei aus naheliegen­den Gründen nicht festgelegt. Hirsch: „Andernfall­s würden diese Menschen ja tatsächlic­h auf der Straße landen.“Das gelte es, zu verhindern. Zumal in den vergangene­n zwei Jahren acht Kinder und Jugendlich­e unter 18 Jahren zu den Betroffene­n der Zwangsräum­ungen gehörten.

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