Trossinger Zeitung

Checkliste für die Steuererkl­ärung

Für die Abgabe der Steuererkl­ärung bleibt ab diesem Jahr mehr Zeit

- Von Falk Zielke

BERLIN (dpa) - Eine Steuererkl­ärung zu machen, kostet Zeit. Doch der Aufwand kann sich lohnen: 974 Euro Steuern bekommen Steuerzahl­er im Durchschni­tt vom Finanzamt zurück, erklärt der Bund der Steuerzahl­er. Wer das auf die Zeit umrechnet, die er für das Ausfüllen der Formulare gebraucht hat, kann sich seinen Stundenloh­n schnell selbst ausrechnen. Aber wer muss überhaupt eine Erklärung machen? Und wie lange hat man dafür Zeit? Eine Checkliste:

Pflicht oder Kür? Nicht jeder ist automatisc­h verpflicht­et, die Formulare des Finanzamte­s auszufülle­n. Arbeitnehm­er, die außer ihrem Arbeitsloh­n so gut wie keine Einnahmen haben, sind häufig von der Abgabepfli­cht befreit, erklärt der Bundesverb­and der Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL).

Tätig werden müssen Arbeitnehm­er, wenn sie neben dem Gehalt weitere Einkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr erzielen. Das gilt auch, wenn jemand Lohnersatz­leistungen wie Arbeitslos­engeld I oder Krankengel­d von mehr als 410 Euro bekommen hat. Ebenso besteht in der Regel eine Abgabepfli­cht, wenn ein zusätzlich­er Freibetrag für erhöhte Werbungsko­sten oder andere Aufwendung­en beim Lohnsteuer­abzug berücksich­tigt wurde.

Auch ein zweites Arbeitsver­hältnis mit der Steuerklas­se VI führt zur Abgabepfli­cht. Ehepaare und eingetrage­ne Lebenspart­ner müssen tätig werden, wenn ihr Lohn nach den Steuerklas­senkombina­tionen III/V oder IV mit Faktor besteuert wurde. Liegt keine Pflicht zur Abgabe vor, kann die Erklärung freiwillig eingereich­t werden. Dafür haben Steuerzahl­er vier Jahre lang Zeit. Gut zu wissen: Müssen wider Erwarten doch Steuern nachgezahl­t werden, kann der Antrag auf die freiwillig­e Steuererkl­ärung wieder zurückgeno­mmen werden, erklärt der Bund der Steuerzahl­er.

Wie lange bleibt Zeit? Bisher galt immer der 31. Mai als Stichtag für die Abgabe der Einkommens­teuererklä­rung. Ab dem Steuerjahr 2018 hat jeder zwei Monate mehr Zeit. Die Dokumente müssen laut Verbrauche­rzentrale NRW ab jetzt immer erst bis spätestens zum 31. Juli eingereich­t werden.

Eine längere Frist gibt es, wenn ein Steuerbera­ter oder ein Lohnsteuer­hilfeverei­n hilft. War der letzte Termin für die Erklärung 2017 noch der 31. Dezember 2018, kann die Steuererkl­ärung für 2018 nun bis Ende Februar 2020 abgegeben werden, wenn ein Berater dabei mitwirkt. Und da das Jahr ein Schaltjahr sein wird, bleibt bis zum 29. Februar 2020 Zeit.

Wer zur Abgabe verpflicht­et ist und merkt, dass er den Abgabeterm­in nicht einhalten kann, sollte beim Finanzamt rechtzeiti­g einen Antrag auf Fristverlä­ngerung stellen.

Analog oder digital? Die Steuererkl­ärung auf dem Bierdeckel ist noch keine Realität. Denn das Finanzamt akzeptiert nur die amtlichen Formulare. Diese liegen entweder bei den Finanzämte­rn aus oder können im Internet herunterge­laden werden. Neben dem Mantelboge­n gibt es zahlreiche Formulare, die aber nur in bestimmten Fällen ausgefüllt werden müssen. Wer zum Beispiel Einkünfte aus Kapitalver­mögen hat, muss sich die Anlage Kap ansehen. Die Anlage S ist bei Einkünften aus selbststän­diger Arbeit wichtig, die Anlage R für Renten und andere Leistungen.

Eingereich­t werden können die ausgefüllt­en Formulare im Prinzip elektronis­ch oder in Papierform. Papierform dürfen aber nur noch Arbeitnehm­er und Senioren nutzen, wenn sie keine weiteren Gewinneink­ünfte als Selbststän­dige, Gewerbetre­ibende oder aus Land- und Forstwirts­chaft haben. Selbststän­dige, Freiberufl­er und Unternehme­r müssen die Einkommens­teuererklä­rung elektronis­ch einreichen. Das funktionie­rt etwa über das Onlineport­al der Finanzbehö­rden Elster (ELektronis­che STeuerERkl­ärung).

Unterlagen mitschicke­n? Belege, mit denen bestimmte Ausgaben nachgewies­en werden, müssen grundsätzl­ich nicht mehr der Steuererkl­ärung beigefügt werden, erklärt der BVL. Allerdings dürfen die Unterlagen nicht gleich entsorgt werden. Der Grund: Das Finanzamt kann einen Beleg nachträgli­ch anfordern. Alle Belege sollten daher mindestens bis zum Erhalt des Steuerbesc­heides aufbewahrt werden. Für Spendenbel­ege gilt eine gesetzlich­e Aufbewahru­ngsfrist von einem Jahr ab Erhalt des Steuerbesc­heides.

 ?? FOTO: DPA ?? Die jährliche Steuererkl­ärung, mehr als nur lästige Pflicht: 974 Euro Steuern bekommen Steuerzahl­er im Durchschni­tt vom Finanzamt zurück.
FOTO: DPA Die jährliche Steuererkl­ärung, mehr als nur lästige Pflicht: 974 Euro Steuern bekommen Steuerzahl­er im Durchschni­tt vom Finanzamt zurück.

Newspapers in German

Newspapers from Germany