Trossinger Zeitung

Sonderausg­aben absetzen

Von Altersvors­orge bis Kinderbetr­euung: Die Angabe von Sonderausg­aben lohnt sich

- Von Annika Krempel

BERLIN (dpa) - Wer Steuern zahlt, kann sich einen Teil davon vom Finanzamt zurückhole­n. Dazu müssen Steuerzahl­er bestimmte Ausgaben in ihrer Steuererkl­ärung geltend machen. Zum Beispiel Sonderausg­aben. „Private Ausgaben zählen bei der Steuer eigentlich nicht“, erklärt Marieke Einbrodt, Steuerexpe­rtin bei der Stiftung Warentest. „Die Sonderausg­aben sind eine Ausnahme von dieser Regel.“

Welche privaten Kosten steuerlich absetzbar sind, ist genau definiert. „Im Einkommens­teuergeset­z gibt es eine Liste“, sagt Udo Reuß, Steuerexpe­rte beim Verbrauche­rportal Finanztip. „Was nicht darauf steht, kann auch nicht abgesetzt werden.“

Die wichtigste Gruppe sind die Vorsorgeau­fwendungen. Dazu zählen zum Beispiel Beiträge zur Altersvors­orge, erklärt Erich Nöll vom Bundesverb­and der Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL). Außerdem können hier auch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und anderen Versicheru­ngen berücksich­tigt werden.“

Die zweite Gruppe sind die sogenannte­n sonstigen Sonderausg­aben. „Hier lassen sich die Kirchenste­uer, Spenden, Ausgaben für Kinderbetr­euung oder Ausbildung­skosten absetzen“, erklärt Nöll.

Beiträge zur Altersvors­orge tragen Steuerzahl­er in der Steuererkl­ärung in die Anlage Vorsorgeau­fwand ein. „Das sind Ausgaben, die jeder hat – und sie lohnen sich“, erklärt Nöll. Eingetrage­n werden Beiträge zur gesetzlich­en Rentenvers­icherung, zu einem berufsstän­dischen Versorgung­swerk oder zur RürupRente. Bis zu 23 712 Euro absetzbar Absetzbar sind bis zu 23 712 Euro. Für zusammenve­ranlagte Ehepaare oder Lebenspart­ner gilt der doppelte Betrag.

Allerdings erkennt das Finanzamt für das Steuerjahr 2018 nur 86 Prozent der Ausgaben an, 2019 dann 88 Prozent. Erst ab 2025 gilt der volle Betrag.

Außerdem zieht das Finanzamt noch den Arbeitgebe­ranteil der Zahlungen ab. „Wer die Höchstgren­ze nicht ausreizt, kann mit freiwillig­en Sonderzahl­ungen an die gesetzlich­e Rentenkass­e noch einen ordentlich­en Steuervort­eil heraushole­n“, empfiehlt Einbrodt.

Riester-Sparer können diese Ausgaben in der Anlage AV eintragen. „Das Finanzamt erkennt bis zu 2100 Euro der Beiträge und Zulagen als Sonderausg­abe an. Es prüft aber auch, ob die zustehende­n Zulagen günstiger sind oder der Sonderausg­abenabzug. Ist die Steuerersp­arnis höher als die Zulagen, verrechnet das Amt die Ersparnis mit der Steuerschu­ld“, erklärt die „Finanztest“-Expertin.

Bleiben die Beiträge unter der Grenze von 1900 Euro, kann der Steuerzahl­er die Kosten weiterer Versicheru­ngen, etwa der Risikolebe­nsversiche­rung in das Formular eintragen.

Für alle sonstigen Sonderausg­aben gibt es einen mageren Pauschalbe­trag von 36 Euro pro Person. Bei Angestellt­en berücksich­tigt der Arbeitgebe­r diese schon in der Gehaltsabr­echnung. Alle anderen bekommen ihn automatisc­h vom Finanzamt gewährt, sofern sie eine Steuererkl­ärung abgeben, erklärt Einbrodt.

Wer Kinder hat, kann die Kosten für eine Kinderbetr­euung oder die Schulgebüh­ren einer Privatschu­le in der Anlage Kind geltend machen. Von Gebühren für Kita, Kindergart­en, Tagesmutte­r oder Hort erkennt das Finanzamt maximal 6000 Euro an. Allerdings wirken sich davon nur zwei Drittel steuermind­ernd aus.

In den Mantelboge­n der Steuererkl­ärung gehören Kirchenste­uer, Spenden und Unterhalt an den ExPartner. Dafür muss zusätzlich die Anlage U ausgefüllt werden. Die muss auch der Ex-Partner unterschre­iben.

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FOTO: DPA Auch Kinderbetr­euungskost­en – etwa die Gebühren für den Kindergart­enplatz – erkennt das Finanzamt steuermind­ernd an.

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