Trossinger Zeitung

Maske wird zum Alltagsbeg­leiter

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Seit Montag gilt in ganz Baden-Württember­g die Maskenpfli­cht für Kunden in Geschäften sowie im öffentlich­en Nahverkehr. Diese Vorschrift­en wurden von der Stadt Tuttlingen noch ergänzt.

Gilt die Maskenpfli­cht auch in der Schule?

„Wie die Maskenpfli­cht an Schulen gehandhabt wird, liegt in der Verantwort­ung der einzelnen Schulleite­r“, erklärt die Stadt Tuttlingen in einer Pressemitt­eilung. Die Stadt empfehle aber, in bestimmten Bereichen – zum Beispiel in Pausen oder in den Fluren – eine Maske zu tragen.

Gibt es Ausnahmen?

Die Maskenpfli­cht gilt nicht, wenn dies aus medizinisc­hen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar oder es behinderun­gsbedingt nicht möglich ist. Sofern dies nicht offensicht­lich ist, ist für spätere Kontrollen ein Nachweis erforderli­ch. Dies kann beispielsw­eise durch eine ärztliche Bestätigun­g erfolgen.

Auch schwerhöri­ge oder gehörlose Menschen, die auf das Mundbild oder eine besonders deutliche Aussprache in der Kommunikat­ion angewiesen sind sowie deren Begleitper­sonen müssen keine Maske tragen.

Die Neuinfekti­onen gehen doch zurück. Warum wird gerade jetzt eine Maskenpfli­cht eingeführt?

Mit der Lockerung der CoronaRege­ln sind wieder mehr Menschen auf den Straßen unterwegs. Es braucht mehr Schutz, damit es nicht zu einer zweiten Infektions­welle kommt.

Die Maskenpfli­cht begleitet die schrittwei­se Lockerung der bisherigen Einschränk­ungen im öffentlich­en Leben und kann dazu beitragen, die Gefahr eines Wiederanst­iegs der Infektione­n zu vermindern. Sie gilt

Im Moment fahren deutlich weniger Fahrgäste mit Bus und Bahn. Dies bietet ausreichen­d Platz und ermöglicht in der Regel eine großzügige räumliche Distanz.

Durch die Wiedereröf­fnung vieler Geschäfte und die schrittwei­se Wiedereröf­fnung der Schulen ab dem 4. Mai kann sich dies in den nächsten Wochen ändern und es ist davon auszugehen, dass die Busse und Bahnen wieder voller werden. Der Verkehrsve­rbund TUTicket bitte die Bürgerinne­n und Bürger daher, folgende Verhaltens­regelung und Vorschrift­en dort, wo der Mindestabs­tand nicht durchgehen­d eingehalte­n werden kann. Die geltenden Abstands- und Hygienereg­eln sind im Übrigen weiterhin strikt einzuhalte­n.

Was passiert, wenn man keine Maske trägt?

In einer einwöchige­n Übergangsp­hase sind keine Strafen vorgesehen. Eine Maskenpfli­cht ergebe jedoch nur Sinn, wenn man Verstöße mit einer Sanktion belege, heißt es auf der Webseite des Ministeriu­ms. „Sonst könnte man es bei einem Gebot lassen." Ab dem 4. Mai wird daher ein Bußgeld fällig, wenn ein Verstoß gegen die Maskenpfli­cht festgestel­lt wird. Wie hoch dieses Bußgeld

zu beachten:

Seit Montag besteht bei der Nutzung öffentlich­er Verkehrsmi­ttel sowie an den Haltestell­en die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Maske. Es genügt eine nicht-medizinisc­he Alltagsmas­ke oder ein Tuch, das Mund und Nase bedeckt.

Halten Sie an der Haltestell­e und beim Einstieg ausreichen­d Abstand und lassen Sie zuerst die Fahrgäste aussteigen. Drängeln Sie nicht und lassen Sie sich nicht drängen. sein wird, ist noch unklar.

Wie lange kann man eine Alltagsmas­ke tragen, bevor sie ihre Schutzwirk­ung verliert? Durch die Atemluft wird die Maske mit der Zeit feucht. Spätestens wenn die Maske komplett durchfeuch­tet ist, sollte sie gewechselt werden. Das geschieht in der Regel nach zwei bis drei Stunden.

Verstößt die Maskenpfli­cht nicht gegen das Vermummung­sund Verhüllung­sverbot?

Dieses Verbot gilt nur für Versammlun­gen und im Straßenver­kehr. Für beide Fälle gilt nach Aussage des Ministeriu­ms: Solange Augen- und

Bitte verteilen Sie sich im Fahrzeug, so dass ein größtmögli­cher Abstand zu den anderen Fahrgästen besteht.

Vermeiden Sie möglichst zu Hauptverke­hrszeiten den Bus und die Bahn zu nutzen. Außerhalb der Hauptverke­hrszeiten ist in der Regel viel Platz.

Halten Sie weiterhin die Hygiene-Maßnahmen des Robert-Koch-Instituts ein:

Regelmäßig und gründlich Händewasch­en

Niesen und Husten in die Armbeuge oder ein Taschentuc­h

Stirn-Partie deutlich erkennbar sind (also beispielsw­eise nicht zusätzlich eine Sonnenbril­le getragen wird), liegt während der Gültigkeit der Corona-Verordnung kein Verstoß vor.

Darf ich am Steuer des Autos tragen?

Wer am Steuer seines Fahrzeugs sein Gesicht verhüllt, begeht eine Ordnungswi­drigkeit. In § 23 StVO ist folgendes festgelegt: Wer ein Kraftfahrz­eug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Die Regelung wird durch die Corona-Verordnung­en der Länder zunächst einmal nicht außer Kraft gesetzt.

Im Zweifel wird es darauf ankommen, wie eng die Polizei das „Vermummung­sverbot“am Steuer auslegt. Der ADAC hat etwa verlauten lassen, normal angelegte, handelsübl­iche Masken seien „eigentlich kein Problem“, weil der Fahrer noch erkennbar im Sinne der Straßenver­kehrsordnu­ng sei. Das kann man allerdings auch anders sehen, immerhin spielt die Mund-, Kinn- und Nasenparti­e in Gutachten zu Radarbilde­rn je regelmäßig eine wichtige Rolle.

(Nies-und Husten-Etikette)

Entsorgen Sie das Papiertasc­hentuch nach einmaligem Gebrauch.

Vermeiden Sie Händeschüt­teln.

Das TUTicket-KundenCent­er bleibt bis auf Weiteres für den Publikumsv­erkehr geschlosse­n. Bei Fragen steht TUTicket zu den regulären Öffnungsze­iten unter der Rufnummer 07461 / 926-3500 sowie per EMail unter info@tuticket.de gerne zur Verfügung. www.tuticket.de.

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FOTO: PM Verkehrsmi­nister Winfried Hermann warb am Montag in Stuttgart für das Tragen der Masken.
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