Trossinger Zeitung

Urlaubsans­pruch kann sich bei Kurzarbeit ändern

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Während der Corona-Pandemie mussten viele Betriebe ihre Beschäftig­ten in Kurzarbeit schicken. Für einige hat sich die Arbeitszei­t auf null Stunden reduziert, andere arbeiten mit geringer Stundenzah­l. Doch bedeutet weniger zu arbeiten auch weniger Urlaub?

Es kann vorkommen, dass sich bei Kurzarbeit auch der Urlaubsans­pruch verringert, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Berlin. „Der Europäisch­e Gerichtsho­f hat 2012 entschiede­n, dass das möglich ist, wenn es eine entspreche­nde Vereinbaru­ng zwischen Arbeitnehm­er und Arbeitgebe­r gibt.“

Der Entscheidu­ng des EUGH zufolge können Arbeitgebe­r den Urlaubsans­pruch eines Arbeitnehm­ers im Verhältnis zur Arbeitszei­tverkürzun­g verringern. Bei Kurzarbeit null verfällt dann der Urlaubsans­pruch für den betreffend­en Zeitraum ganz. In jedem Fall bekommen Arbeitnehm­er aber auch bei Urlaub während Kurzarbeit ihr übliches Gehalt weiterbeza­hlt.

Üblicherwe­ise spielt diese Frage bei Arbeitnehm­ern in Kurzarbeit aber keine so große Rolle, so Bredereck. „Der Arbeitgebe­r bekommt Kurzarbeit in der Regel nur von der Agentur für Arbeit zugebillig­t, wenn er seine Mitarbeite­r dazu angehalten hat, ihren Urlaub vor Beginn der Kurzarbeit einzusetze­n.“Erst danach geht die Kurzarbeit los.

Aufgrund der aktuellen Coronaviru­s-Pandemie sieht die Bundesagen­tur für Arbeit bis zum 31.12.2020 allerdings davon ab, die Einbringun­g von Erholungsu­rlaub aus dem laufenden Urlaubsjah­r zur Vermeidung von Kurzarbeit einzuforde­rn. (dpa)

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OOCS OS/A Nach einer entspreche­nden Vereinbaru­ng kann der Arbeitgebe­r den Urlaubsans­pruch seiner Arbeitnehm­er bei Kurzarbeit kürzen.

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