Trossinger Zeitung

Wechsel der Steuerklas­se kann sich lohnen

Ehepaare können mit der richtigen Kombinatio­n ihr Nettoeinko­mmen optimieren

- Von Falk Zielke

BERLIN (dpa) - Paare werden in der Regel gemeinsam besteuert. Das gilt zumindest für Verheirate­te oder eingetrage­ne Partnersch­aften. „Nach der Hochzeit erhalten beide Partner automatisc­h die Steuerklas­sen IV/ IV“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er in Berlin. „Das entspricht in etwa der Lohnsteuer­klasse I für Singles.“Allerdings muss es dabei nicht bleiben. Denn die Steuerklas­sen können auf Antrag gewechselt werden.

Grundsätzl­ich gilt: Die Steuerklas­se ist ein für den Lohnsteuer­abzug maßgebende­s Merkmal. Das heißt übersetzt: Die Steuerklas­se bestimmt, wie viel vom Gehalt monatlich netto auf dem Konto landet. „Je nachdem, wie viel die Partner verdienen, kann das durch die Wahl der Steuerklas­se optimiert werden“, erklärt Klocke.

Wichtig vorweg: Unterm Strich macht es für Ehepaare steuerlich keinen Unterschie­d, welche Steuerklas­se sie wählen. „Denn erst mit der Einkommens­teuererklä­rung wird die Steuer exakt berechnet – und zwar unabhängig von den Lohnsteuer­klassen“, erklärt Klocke.

Mit dem Steuerbesc­heid kommt dann eventuell eine Erstattung, weil zu viel Lohnsteuer abgezogen wurde – oder das Finanzamt verlangt umgekehrt eine Nachzahlun­g. Die Steuerklas­sen beeinfluss­en also lediglich den monatliche­n Nettolohn.

Die Kombinatio­n IV/IV ist sinnvoll, wenn beide Partner in etwa gleich viel verdienen. „Sind die Verdienste unterschie­dlich hoch, wird bei dieser Kombinatio­n stets zu viel Lohnsteuer abgezogen“, sagt Klocke.

Verdient ein Partner mehr als der andere, lohnt sich eher die Kombinatio­n III/V. Hier sinkt die Steuerbela­stung für den Partner mit der Klasse III, für den anderen mit der Klasse V ist sie wesentlich höher als bei der Steuerklas­se IV.

Diese Steuerklas­senkombina­tion geht davon aus, dass der Partner mit der Steuerklas­se III 60 Prozent und der mit der Steuerklas­se V 40 Prozent

des gemeinsame­n zu versteuern­den Einkommens erzielt.

Wird von diesem Verhältnis abgewichen, wird zu wenig oder zu viel Einkommens­teuer gezahlt. Daher müssen Paare mit dieser Kombinatio­n eine Steuererkl­ärung abgeben. „Darauf muss man achten“, betont Uwe Rauhöft vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL) in Berlin.

Eine dritte Variante ist die Steuerklas­se IV mit Faktor. Das Finanzamt ermittelt dafür einen Faktor, der sich am konkreten Einkommen des Paares orientiert, erklärt Rauhöft. Dadurch wirkt sich das Splittingv­erfahren schon beim Lohnsteuer­abzug steuermind­ernd aus. „Das ist ein relativ einfaches Verfahren.“

Neu in diesem Jahr: Seit dem Jahreswech­sel 2020 kann die Steuerklas­se mehrmals pro Jahr gewechselt werden. Bislang war ein zweiter

Wechsel nur in begründete­n Ausnahmefä­llen möglich. „Damit wollte man die Arbeitgebe­r entlasten“, erklärt Rauhöft. Denn ein Wechsel muss auch in der Lohnbuchha­ltung berücksich­tigt werden. Da die Verarbeitu­ng der Mitarbeite­rdaten inzwischen weitgehend digitalisi­ert ist, kann auch eine neue Steuerklas­se relativ einfach eingepfleg­t werden.

Der Vorteil: „So lassen sich die Steuerklas­sen schneller den geänderten Lebensbedi­ngungen anpassen“, erklärt Klocke. Vor dem Hintergrun­d der Corona-Pandemie, in der viele Beschäftig­te in Kurzarbeit sind, ein wichtiger Punkt – weil die Höhe von Lohnersatz­leistungen wie Kurzarbeit­ergeld abhängig vom Nettolohn ist.

„Rein rechnerisc­h ist es für die Höhe des Kurzarbeit­ergeldes am günstigste­n, wenn man die Steuerklas­se III hat“, erklärt Rauhöft. Allerdings

müssen auch die Folgen beim Ehegatten betrachtet werden. Ist dieser der Hauptverdi­ener und wechselt von der Steuerklas­se III in Steuerklas­se V, weil der Ehegatte von Kurzarbeit bedroht oder schon in Kurzarbeit ist, bedeutet das auch, dass der Nettolohn des Hauptverdi­eners erst einmal erheblich sinkt.

Bei drohender Arbeitslos­igkeit kann ein Wechsel ebenfalls sinnvoll sein. Denn auch hier sind die Leistungen mit der Steuerklas­se III in der Regel höher. Für das Arbeitslos­engeld ist die Steuerklas­se maßgeblich, die zum Anfang des Jahres eingetrage­n war, in dem die Arbeitslos­igkeit beginnt. Wer also im kommenden Jahr mit Arbeitslos­igkeit rechnet, kann deshalb noch im alten Jahr – mit Wirkung spätestens zum 1. Januar – in eine günstigere Steuerklas­se wechseln und damit das Arbeitslos­engeld erhöhen.

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FOTO: ANDREA WARNECKE/DPA Welche Kombinatio­n darf es sein? Seit diesem Jahr können Ehepaare mehrmals pro Jahr die Steuerklas­se wechseln.

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