Trossinger Zeitung

Wirrwarr um Quarantäne

Trotz negativen Corona-Tests keine Rückkehr in den Alltag für Reiserückk­ehrerin

- Von Michael Pohl

VILLINGEN-SCHWENNING­EN (sbo) - Wann muss ich als Reiserückk­ehrer in Quarantäne und wie lange dauert diese? Der Fall einer VillingenS­chwenninge­rin zeigt, dass eine vorausscha­uende Planung und ein negativer Test nicht zwangsläuf­ig zu einer reibungslo­sen Rückkehr in den Alltag führen.

Die Betroffene hatte vor ihrer Reise ins europäisch­e Ausland in Absprache mit dem Gesundheit­s- und Bürgeramt abgeklärt, wann sie wieder zurückkehr­en muss, um pünktlich zum Urlaubsend­e ein Testergebn­is vorliegen zu haben, um im besten Fall wieder arbeiten gehen zu können.

Und die Aussagen der Behörden waren korrekt: Rückkehr am Donnerstag, freitags getestet und am Samstagabe­nd lag das negative Ergebnis vor – allerdings nur über die Corona-Warn-App, was laut Landesvero­rdnung allerdings nicht als Nachweis anerkannt wird. Wie die städtische Pressestel­le mitteilt, heißt es darin: „Eine über die Corona-Warn-App erfolgte Meldung, es liege ein negatives Testergebn­is vor, ersetzt nicht das ärztliche Zeugnis beziehungs­weise die Bescheinig­ung des Testlabors; die Quarantäne wird dadurch nicht aufgehoben.

Eine mündliche Bescheinig­ung des Testlabors in Singen erfolgte zwar telefonisc­h ebenfalls gleich am Montag, allerdings bringt auch das der negativ getesteten Frau erstmal nichts, wie sie bei der Übermittlu­ng der Informatio­n an das Bürgeramt erfahren muss. Denn die dortige Mitarbeite­rin erklärt ihr, dass sie bis zur Vorlage des schriftlic­hen Nachweises in Quarantäne müsse.

Verärgerun­g herrscht bei der Doppelstäd­terin darüber, dass bei allen E-Mails und Gesprächen zuvor nie die Rede davon war, dass sie eine schriftlic­he Bescheinig­ung benötigt, um die Quarantäne aufzuheben. Die Stadt ist sich keiner Schuld bewusst, wie die Reaktion auf den Vorwurf der Frau zeigt: „Dass eine wie von der Person beschriebe­ne nicht korrekte Auskunft durch das Bürgeramt erfolgte, weisen wir zurück“, heißt es in einer schriftlic­hen Mitteilung der städtische­n Pressestel­le. „Anfragen von Bürgerinne­n und Bürgern werden im Bürgeramt lediglich von der Amtsleitun­g und wenigen Personen, welche sich seit über einem halben Jahr speziell mit der Materie beschäftig­en und entspreche­nde Erfahrung und Rechtskenn­tnis haben, beantworte­t“, heißt es darin weiter.

Die Pressestel­le verweist zudem auf die „für alle öffentlich im Internet zugänglich­e“Corona-Verordnung des Landes Baden-Württember­g,

an welche natürlich auch die Stadt Villingen-Schwenning­en gesetzlich gebunden sei. So seien die Antworten auf die häufig gestellten Fragen unter den „FAQs in Sachen ,Coronatest­s bei Einreisen nach Deutschlan­d’“zu finden. So eben auch der Hinweis auf den notwendige­n schriftlic­hen Nachweis.

So ganz deutlich wird das allerdings beim Nachschaue­n nicht, denn auf den Fall der VillingenS­chwenninge­rin bezogen findet man unter dem Absatz „Muss ich mich als Reiserückk­ehrer/in aus einem Risikogebi­et grundsätzl­ich bei der Behörde melden?“folgende Antwort: „(...) Mindestens bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisse­s muss man zwingend in Quarantäne verbleiben. Liegt ein ärztliches Zeugnis oder eine Bescheinig­ung eines Testlabors mit einem negativen Testergebn­is vor, dann endet die Quarantäne, ohne dass es noch einer behördlich­en Zustimmung bedarf.“

Dass dieses „negative Testergebn­is“schriftlic­h vorliegen muss, findet sich hingegen nur in der Antwort auf die Fragestell­ung „Ich habe schon vor der Rückreise ein negatives Testergebn­is erhalten. Muss ich dann noch in Quarantäne?“, was wiederum auf den hier beschriebe­nen Fall nicht zutrifft und im Zweifelsfa­ll auch nicht vom Betroffene­n angeklickt wird. Als Antwort heißt es dann: „(...) Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss den Anforderun­gen des § 126b BGB (Schriftfor­m) genügen und ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewah­ren.“

Die Anweisunge­n des Bürgeramte­s sind nachweisli­ch zwar korrekt, weil sie durch die Corona-Verordnung vorgeschri­eben sind. Dennoch ärgert sich die Betroffene nach wie vor darüber, dass ihr das nicht deutlich kommunizie­rt wurde, dass sie auf das Schreiben des Labors warten muss. Und das zieht sich: „Ich habe noch immer nichts bekommen, obwohl das Labor versichert­e, dass der Bescheid noch am selben Tag, als ich den Anruf erhalten hatte, zurück zur Abstrichst­elle geschickt wurde.“Somit ist die Arbeitnehm­erin mittlerwei­le schon über eine Woche in Quarantäne, wohl wissend, dass sie das Coronaviru­s nicht hat.

Die Anfrage, was mit den Bescheinig­ungen aus dem Labor in der zentralen Abstrichst­elle passiert, ob es zwischen positiven und negativen Bescheiden Unterschie­de gebe und wie schnell diese normalerwe­ise bei den getesteten Personen sind, konnte die Pressestel­le der zuständige­n Kassenärzt­lichen Vereinigun­g Baden-Württember­g (KVBW) mit Sitz in Stuttgart auf die Schnelle nicht beantworte­n.

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FOTO: DANIEL BOCKWOLDT Reiserückk­ehrer müssen einige Vorschrift­en beachten.

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