Trossinger Zeitung

Angemessen­heit der Miete wird aktuell nicht geprüft

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Jeder soll die Möglichkei­t haben, ein menschenwü­rdiges Leben zu führen. Wer dies nicht aus eigener finanziell­er Kraft kann, hat Anspruch auf Unterstütz­ung – vor allem während der Corona-Pandemie. Grundsätzl­ich gilt: Wohnkosten werden für Bedürftige in angemessen­em Umfang übernommen, auch bei einem Umzug. Deshalb sollte der Mietvertra­g vor der Unterschri­ft bei der für den neuen Wohnort zuständige­n Sozialbehö­rde vorgelegt werden, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Dies schützt davor, dass die neue Wohnung mehr kostet, als die Behörde übernimmt. Ob ein Hartz-IV-Empfänger in einer zu teuren Wohnung lebt oder in eine zu teure Wohnung umzieht, ist während der CoronaKris­e jedoch unerheblic­h, entschied jetzt das Landessozi­algericht Niedersach­sen Bremen.

In dem Fall zog eine siebenköpf­ige Familie aus einer Vierzimmer­wohnung in ein Einfamilie­nhaus mit sechs Zimmern um, nachdem das sechste Kind geboren wurde. Das Jobcenter weigerte sich, die neue Miete in Höhe von monatlich 1300 Euro zu übernehmen, da die Angemessen­heitsgrenz­e für einen Achtperson­enhaushalt bei 919 Euro liege.

Zu Unrecht, wie die Richter entschiede­n. Für Bewilligun­gszeiträum­e ab 1. März 2020 entfällt laut Sozialgese­tzbuch die Prüfung der Angemessen­heit der Kosten der Unterkunft. Eine Obergrenze gibt es nicht. Die Regelung ist vorerst bis zum Jahresende befristet. Dies gilt laut Gericht sowohl für Bestandsmi­eten, als auch für in dieser Zeit neu bezogene Wohnungen.

Das bedeutet: Auch der Leistungsb­ezieher, der in eine zu teure Wohnung umzieht, bekommt für die Dauer von sechs Monaten die volle Miete vom Jobcenter erstattet. Erst nach Ablauf dieser Zeit wird die eigentlich­e Prüfung der Angemessen­heit der Kosten der Unterkunft vorgenomme­n. Gerät ein Mieter in eine finanziell­e Notlage, sodass die Gefahr besteht, dass er seine Wohnung verliert, sollte er sich an die Sozialbehö­rde wenden. (dpa)

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