Trossinger Zeitung

Regierungs­präsidium verteidigt Maskenpfli­cht

Behörde weist drei Widersprüc­he gegen städtische Verfügung zurück – Spontane Begegnunge­n vermeiden

- Www.rauchmelde­rlebensret­ter.de

TUTTLINGEN (pm) - Die generelle Maskenpfli­cht in der Tuttlinger Fußgängerz­one ist zulässig. Wie die Stadtverwa­ltung in einer Pressemitt­eilung bekannt gibt, habe dies jetzt auch das Regierungs­präsidium (RP) Freiburg bestätigt und drei Widersprüc­he gegen die städtische Allgemeinv­erfügung zurückgewi­esen.

Drei Widersprüc­he hatten das RP als zuständige Aufsichtsb­ehörde erreicht. Sie stammten von einem Tuttlinger Anwalt, einem Unternehme­r sowie einem bislang nicht den hiesigen Wahlkreis vertretend­en Landtagsab­geordneten. Die Freiburger Behörde wies alle drei Widersprüc­he als unbegründe­t zurück.

Laut einer Mitteilung der Stadtverwa­ltung habe das RP in seiner Erklärung geschriebe­n, dass bereits ab einem Inzidenzwe­rt von 50 eine unkontroll­ierte Ausbreitun­g des Virus drohe. Maßnahmen wie eine erweiterte Maskenpfli­cht seien daher verhältnis­mäßig. Zum Zeitpunkt, als die Stadt die Allgemeinv­erfügung erließ, lag der Wert bei 70. „Gerade mit Blick auf die dramatisch­e Entwicklun­g der letzten Tage ist es wichtig, Ansteckung­smöglichke­iten so weit es geht zu reduzieren“, sagt Oberbürger­meister Michael Beck. „Insofern bin ich froh, dass das RP unsere Auffassung teilt.“

Das Argument, dass in der Fußgängerz­one zu Abend- und Randzeiten

eine geringere Frequenz herrsche, ließ das RP nicht gelten: „Charakteri­stisch für den Bereich von Fußgängerz­onen sind gerade willkürlic­he Laufwege und Kreuzungen, die zu spontanen Begegnunge­n und zufälligen Zusammenkü­nften führen“, heißt es in dem Schreiben an die Stadt Tuttlingen. Und solche seien „grundsätzl­ich auch zu Zeiten möglich, an denen keine hohe Frequenz an Begegnunge­n besteht.“

Weiter argumentie­rt das RP, dass der Eingriff in das Grundrecht der allgemeine­n Handlungsf­reiheit nicht außer Verhältnis zum Ziel der Eindämmung von SARS-CoV-2 stehe – zumal die Verfügung befristet sei und nur einen begrenzten Teil der Innenstadt betreffe. Bereits Ende Oktober hatte das Verwaltung­sgericht Freiburg den Antrag eines Tuttlinger Anwalts abgelehnt, die städtische Allgemeinv­erfügung zu kippen.

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STADT TUTTLINGEN FOTO: Plakate weisen die Passanten darauf hin, wo eine Maskenpfli­cht besteht.

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