Regierungspräsidium verteidigt Maskenpflicht
Behörde weist drei Widersprüche gegen städtische Verfügung zurück – Spontane Begegnungen vermeiden
TUTTLINGEN (pm) - Die generelle Maskenpflicht in der Tuttlinger Fußgängerzone ist zulässig. Wie die Stadtverwaltung in einer Pressemitteilung bekannt gibt, habe dies jetzt auch das Regierungspräsidium (RP) Freiburg bestätigt und drei Widersprüche gegen die städtische Allgemeinverfügung zurückgewiesen.
Drei Widersprüche hatten das RP als zuständige Aufsichtsbehörde erreicht. Sie stammten von einem Tuttlinger Anwalt, einem Unternehmer sowie einem bislang nicht den hiesigen Wahlkreis vertretenden Landtagsabgeordneten. Die Freiburger Behörde wies alle drei Widersprüche als unbegründet zurück.
Laut einer Mitteilung der Stadtverwaltung habe das RP in seiner Erklärung geschrieben, dass bereits ab einem Inzidenzwert von 50 eine unkontrollierte Ausbreitung des Virus drohe. Maßnahmen wie eine erweiterte Maskenpflicht seien daher verhältnismäßig. Zum Zeitpunkt, als die Stadt die Allgemeinverfügung erließ, lag der Wert bei 70. „Gerade mit Blick auf die dramatische Entwicklung der letzten Tage ist es wichtig, Ansteckungsmöglichkeiten so weit es geht zu reduzieren“, sagt Oberbürgermeister Michael Beck. „Insofern bin ich froh, dass das RP unsere Auffassung teilt.“
Das Argument, dass in der Fußgängerzone zu Abend- und Randzeiten
eine geringere Frequenz herrsche, ließ das RP nicht gelten: „Charakteristisch für den Bereich von Fußgängerzonen sind gerade willkürliche Laufwege und Kreuzungen, die zu spontanen Begegnungen und zufälligen Zusammenkünften führen“, heißt es in dem Schreiben an die Stadt Tuttlingen. Und solche seien „grundsätzlich auch zu Zeiten möglich, an denen keine hohe Frequenz an Begegnungen besteht.“
Weiter argumentiert das RP, dass der Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht außer Verhältnis zum Ziel der Eindämmung von SARS-CoV-2 stehe – zumal die Verfügung befristet sei und nur einen begrenzten Teil der Innenstadt betreffe. Bereits Ende Oktober hatte das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag eines Tuttlinger Anwalts abgelehnt, die städtische Allgemeinverfügung zu kippen.