Trossinger Zeitung

Keine Kürzungen bei Mutterschu­tzlohn

Kurzarbeit im Betrieb kann sich aber auf das Elterngeld auswirken

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GÜTERSLOH (dpa - Viele Arbeitnehm­er sind im ersten Jahr der CoronaPand­emie von Kurzarbeit betroffen. Hat das Folgen für die Leistungen von werdenden und frischgeba­ckenen Eltern?

Das unterschei­det sich je nach Leistung, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht und Vorsitzend­er des Geschäftsf­ührenden Ausschusse­s Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in. Zum einen gibt es die Leistungen für werdende Mütter. Dazu gehört das Mutterscha­ftsgeld, das Frauen innerhalb der gesetzlich­en Mutterschu­tzfrist erhalten. Diese beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem errechnete­n Geburtster­min und endet acht Wochen nach der Geburt. Den Mutterschu­tzlohn dagegen zahlt der Arbeitgebe­r außerhalb der Schutzfris­ten vor und nach der Geburt, wenn ein Beschäftig­ungsverbot vorliegt.

Diese Mutterscha­ftsleistun­gen richten sich nach Referenzbe­zügen, erklärt Schipp. „Es kommt auf die letzten drei Monate vor der Schwangers­chaft an.“Hat man in diesem Zeitraum Kurzarbeit­ergeld von der Bundesagen­tur für Arbeit bezogen, werde das aber herausgere­chnet. Konkret heißt das dann: „Kurzarbeit­ergeld

wirkt sich weder auf Mutterscha­ftsgeld noch Mutterschu­tzlohn mindernd aus.“

Anders sieht das beim Elterngeld aus. Die Leistungen berechnen sich nach den Bezügen der letzten zwölf Monate vor der Geburt. Das bedeutet, dass sich das Elterngeld in der Regel verringert, wenn ein Arbeitnehm­er in diesem Zeitraum Kurzarbeit­ergeld bezogen hat. „Für Corona wurde allerdings eine Ausnahmere­gelung

geschaffen“, erklärt Schipp. Für den Zeitraum zwischen 1. März und 31. Dezember können Monate mit geringerem Einkommen auf Antrag herausgere­chnet werden. Die coronabedi­ngte Reduzierun­g würde also keine Rolle bei der Berechnung des Elterngeld­s spielen. „Hier muss man noch abwarten, inwieweit die bis Ende Dezember bestehende Ausnahmere­gel auch nach 2020 weiter gilt.“

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FOTO: MASCHA BRICHTA/DPA Schwangere müssen keine Kürzungen bei Mutterscha­ftsleistun­gen fürchten, wenn ihr Arbeitgebe­r Kurzarbeit anmeldet.

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