Trossinger Zeitung

Sind Unterhalts­zahlungen an Kinder absetzbar?

Unter bestimmten Voraussetz­ungen erkennt der Fiskus diese als außergwöhn­liche Belastunge­n an

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MÜNCHEN (dpa) - Familien werden finanziell vom Staat unterstütz­t. Allerdings nur bis zu einer bestimmten Altersgren­ze. Sobald der Nachwuchs das 25. Lebensjahr erreicht hat, fällt für Eltern der Anspruch auf Kindergeld beziehungs­weise der Kinderfrei­betrag weg, erklärt die Lohnsteuer­hilfe Bayern. Das gilt auch für den Ausbildung­sfreibetra­g und die Riesterzul­age fürs Kind.

Die gute Nachricht: Unter bestimmten Voraussetz­ungen können Eltern ab diesem Zeitpunkt die Unterhalts­zahlungen an ihr Kind nach dem Einkommens­teuergeset­z als außergewöh­nliche Belastunge­n geltend machen. Der Fiskus erkennt diese bis zu einer Höhe von 9408 Euro für das Jahr 2020 an, erklären die Experten.

Eine Voraussetz­ung: Das Kind ist noch in der Ausbildung und besitzt nur ein geringes eigenes Vermögen. Dieses darf 15 500 Euro insgesamt nicht überschrei­ten. Sonst fällt der Steuerabzu­g flach, sofern es sich bei dem Vermögen nicht um Wohneigent­um handelt.

Hat die Tochter oder der Sohn, etwa durch einen Nebenjob, eigene Einkünfte über 624 Euro im Jahr, verringert das den Betrag, den die Eltern absetzen dürfen. Können Studierend­e aber Ausgaben rund um das Studium als Werbungsko­sten absetzen, weil es sich beispieswe­ise um eine zweite Ausbildung handelt, reduzieren diese die Einkünfte des Kindes. Und das kommt wiederum den Eltern zugute.

Leben die studierend­en Kinder noch zu Hause, können die Eltern ohne Belege den Höchstbetr­ag von 9408 Euro ansetzen. Der Fiskus geht davon aus, dass die Ausgaben für Kost und Logis in jedem Fall den Maximalbet­rag erreichen, erklären die Experten.

Studieren die Kinder in einer anderen Stadt – was ja häufig der Fall ist –, ist es etwas umständlic­her. Denn in dieser Angelegenh­eit müssen die Ausgaben gegenüber dem Finanzamt belegt werden. Alle Überweisun­gen, die für oder an das Kind getätigt werden, sollten daher dokumentie­rt werden.

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