Sind Unterhaltszahlungen an Kinder absetzbar?
Unter bestimmten Voraussetzungen erkennt der Fiskus diese als außergwöhnliche Belastungen an
MÜNCHEN (dpa) - Familien werden finanziell vom Staat unterstützt. Allerdings nur bis zu einer bestimmten Altersgrenze. Sobald der Nachwuchs das 25. Lebensjahr erreicht hat, fällt für Eltern der Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise der Kinderfreibetrag weg, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern. Das gilt auch für den Ausbildungsfreibetrag und die Riesterzulage fürs Kind.
Die gute Nachricht: Unter bestimmten Voraussetzungen können Eltern ab diesem Zeitpunkt die Unterhaltszahlungen an ihr Kind nach dem Einkommensteuergesetz als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Der Fiskus erkennt diese bis zu einer Höhe von 9408 Euro für das Jahr 2020 an, erklären die Experten.
Eine Voraussetzung: Das Kind ist noch in der Ausbildung und besitzt nur ein geringes eigenes Vermögen. Dieses darf 15 500 Euro insgesamt nicht überschreiten. Sonst fällt der Steuerabzug flach, sofern es sich bei dem Vermögen nicht um Wohneigentum handelt.
Hat die Tochter oder der Sohn, etwa durch einen Nebenjob, eigene Einkünfte über 624 Euro im Jahr, verringert das den Betrag, den die Eltern absetzen dürfen. Können Studierende aber Ausgaben rund um das Studium als Werbungskosten absetzen, weil es sich beispiesweise um eine zweite Ausbildung handelt, reduzieren diese die Einkünfte des Kindes. Und das kommt wiederum den Eltern zugute.
Leben die studierenden Kinder noch zu Hause, können die Eltern ohne Belege den Höchstbetrag von 9408 Euro ansetzen. Der Fiskus geht davon aus, dass die Ausgaben für Kost und Logis in jedem Fall den Maximalbetrag erreichen, erklären die Experten.
Studieren die Kinder in einer anderen Stadt – was ja häufig der Fall ist –, ist es etwas umständlicher. Denn in dieser Angelegenheit müssen die Ausgaben gegenüber dem Finanzamt belegt werden. Alle Überweisungen, die für oder an das Kind getätigt werden, sollten daher dokumentiert werden.