Klare Auflagen für medizinisches Personal
In der Arbeitswelt kann das Impfen gegen das Coronavirus unterschiedlich gehandhabt werden
BERLIN - Der Impfeinstieg hat auch Folgen für die Situation in den Betrieben. Nachfolgend Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Arbeitgeber können ihre Beschäftigten in der Regel nicht zum Impfen zwingen. Gilt das auch für Ärzte und für das Pflegepersonal?
Auch wenn keine grundsätzliche Impfpflicht besteht, so macht das Infektionsschutzgesetz Ärzten und Pflegepersonal doch klare Auflagen. Leitungen von Krankenhäusern,
Rettungsdiensten, Heimen und Arztpraxen sind laut dem Gesetz in besonderer Weise verpflichtet, eine Weiterverbreitung des Coronavirus in ihrem Zuständigkeitsbereich zu vermeiden. Das bedeutet: Sie können neben der Einhaltung der Hygieneund Abstandsregeln auch erwarten, dass sich ihr Personal impfen lässt. Der Hamburger Arbeitsrechtler Michael Fuhltrott ist allerdings der Meinung, dass auch regelmäßige Corona-Tests ausreichen würden. Wer aber Impfung und Tests verweigert, muss mit einer unbezahlten Freistellung rechnen.
Dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Impfprämie in Aussicht stellen?
Ja, das ist rechtlich möglich. In den USA wollen einzelne Kliniken ihren Beschäftigten Boni von bis zu 500 Dollar zahlen, wenn sie sich impfen lassen. Allenfalls in mitbestimmungspflichtigen deutschen Betrieben könnten Bonuszahlungen zu Problemen führen. Der Betriebsrat könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass Prämienzahlungen Impfverweigerer benachteiligen und behaupten, das würde den Betriebsfrieden stören.
Kann Nicht-Geimpften der Zugang zur Betriebskantine verweigert werden?
Nein. Da Beschäftigte in der Regel das Recht haben, sich nicht impfen zu lassen, dürfen ihre Rechte im Betrieb nicht beschnitten werden.
Müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber sagen, ob sie gegen das Coronavirus geimpft sind?
Die Unternehmen geht es nichts an, ob die Beschäftigten geimpft sind – Ausnahme: Medizin- und Pflegeberufe. Bei Masern gibt es jedoch einen weiteren Sonderfall: Wer in einer
Kindertagesstätte oder in einer Schule arbeitet, muss seit März vergangenen Jahres gegen Masern geimpft sein, sofern er oder sie daran noch nicht erkrankt war.
Wird Covid-19 als Berufskrankheit anerkannt?
Ja. Aber nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung müssen dafür drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Infektion geschieht im Rahmen der Berufsausübung, die Person zeigt typische Krankheitsmerkmale, es liegt ein positiver PCR-Test vor.