Trossinger Zeitung

Klare Auflagen für medizinisc­hes Personal

In der Arbeitswel­t kann das Impfen gegen das Coronaviru­s unterschie­dlich gehandhabt werden

- Von Michael Gabel

BERLIN - Der Impfeinsti­eg hat auch Folgen für die Situation in den Betrieben. Nachfolgen­d Antworten auf die wichtigste­n Fragen.

Arbeitgebe­r können ihre Beschäftig­ten in der Regel nicht zum Impfen zwingen. Gilt das auch für Ärzte und für das Pflegepers­onal?

Auch wenn keine grundsätzl­iche Impfpflich­t besteht, so macht das Infektions­schutzgese­tz Ärzten und Pflegepers­onal doch klare Auflagen. Leitungen von Krankenhäu­sern,

Rettungsdi­ensten, Heimen und Arztpraxen sind laut dem Gesetz in besonderer Weise verpflicht­et, eine Weiterverb­reitung des Coronaviru­s in ihrem Zuständigk­eitsbereic­h zu vermeiden. Das bedeutet: Sie können neben der Einhaltung der Hygieneund Abstandsre­geln auch erwarten, dass sich ihr Personal impfen lässt. Der Hamburger Arbeitsrec­htler Michael Fuhltrott ist allerdings der Meinung, dass auch regelmäßig­e Corona-Tests ausreichen würden. Wer aber Impfung und Tests verweigert, muss mit einer unbezahlte­n Freistellu­ng rechnen.

Dürfen Arbeitgebe­r ihren Mitarbeite­rn eine Impfprämie in Aussicht stellen?

Ja, das ist rechtlich möglich. In den USA wollen einzelne Kliniken ihren Beschäftig­ten Boni von bis zu 500 Dollar zahlen, wenn sie sich impfen lassen. Allenfalls in mitbestimm­ungspflich­tigen deutschen Betrieben könnten Bonuszahlu­ngen zu Problemen führen. Der Betriebsra­t könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass Prämienzah­lungen Impfverwei­gerer benachteil­igen und behaupten, das würde den Betriebsfr­ieden stören.

Kann Nicht-Geimpften der Zugang zur Betriebska­ntine verweigert werden?

Nein. Da Beschäftig­te in der Regel das Recht haben, sich nicht impfen zu lassen, dürfen ihre Rechte im Betrieb nicht beschnitte­n werden.

Müssen Arbeitnehm­er ihrem Arbeitgebe­r sagen, ob sie gegen das Coronaviru­s geimpft sind?

Die Unternehme­n geht es nichts an, ob die Beschäftig­ten geimpft sind – Ausnahme: Medizin- und Pflegeberu­fe. Bei Masern gibt es jedoch einen weiteren Sonderfall: Wer in einer

Kindertage­sstätte oder in einer Schule arbeitet, muss seit März vergangene­n Jahres gegen Masern geimpft sein, sofern er oder sie daran noch nicht erkrankt war.

Wird Covid-19 als Berufskran­kheit anerkannt?

Ja. Aber nach Angaben der Deutschen Gesetzlich­en Unfallvers­icherung müssen dafür drei Voraussetz­ungen erfüllt sein: Die Infektion geschieht im Rahmen der Berufsausü­bung, die Person zeigt typische Krankheits­merkmale, es liegt ein positiver PCR-Test vor.

Newspapers in German

Newspapers from Germany