Trossinger Zeitung

Mordprozes­s endet mit Überraschu­ng

Gericht urteilt auf Totschlag – 50-Jähriger muss wegen Totschlags für 13 Jahre ins Gefängnis

- Von Marc Eich

VILLINGEN-SCHWENNING­EN (sbo) - Der Mordprozes­s gegen einen 50Jährigen, der nach Überzeugun­g des Gerichts seine 39-jährige Ex-Freundin brutal erschlagen hat, endet mit einer Überraschu­ng: Die Kammer verurteilt­e den Täter wegen Totschlags und nicht wegen Mordes. Er muss für 13 Jahre ins Gefängnis und darüber hinaus 10 000 Euro an die Mutter des Opfers zahlen.

Mit einem Gefühlsaus­bruch reagierte der 50-Jährige auf das Urteil. Während bei der Verkündung erste Tränen flossen, brach er nach Ende der Verhandlun­g zusammen. Minutenlan­g zitterte er am ganzen Körper, erlitt einen Weinkrampf – und konnte erst anschließe­nd aus dem Saal geführt werden. Der Angeklagte hatte während der Dauer des Prozesses kaum Emotionen gezeigt und zu den Tatvorwürf­en geschwiege­n. In seinem letzten Wort nach den Plädoyers am Dienstag erklärt er gar, dass er nichts mit der Sache zu tun habe.

Dass dies das Gericht gänzlich anders sieht, war letztlich keine Überraschu­ng. Zu eindeutig waren die Spuren, zu erdrückend die Indizienla­ge. Dennoch: In der Bewertung der Tat wich man nun deutlich von den Forderunge­n der Staatsanwa­ltschaft ab, welche eine Verurteilu­ng wegen Mordes – und im Falle der Nebenklage – mit der besonderen Schwere der Schuld forderte. Aus Sicht des Vorsitzend­en Richters Arno Hornstein sei trotz der umfangreic­hen Ermittlung­en unklar, was sich zum Tatzeitpun­kt wirklich in der Wohnung in der Schramberg­er Straße in VS-Schwenning­en abgespielt hatte. Eine wichtige Rolle spielten hierbei Hämatome und Verletzung­en im Bauchraum des Opfers. Es könne durchaus sein, dass es zunächst zu einer direkten Konfrontat­ion zwischen Täter und Opfer kam.

Auch wenn die tötlichen Schläge auf den Hinterkopf erfolgten, sei es nicht ausgeschlo­ssen, dass zuvor

Schläge von vorne erfolgten. Die Heimtücke könne damit nicht bewiesen werden. Auch das Motiv, woraus Staatsanwa­ltschaft und Nebenklage die niedrigen Beweggründ­e ableiteten, sei nicht zwingend in der Eifersucht zum neuen Lebensgefä­hrten seiner Ex-Freundin zu sehen. Es handle sich nicht um die klassische Eifersucht­stat, vielmehr hätte der Angeklagte die Sorge gehabt, dass er die drei gemeinsame­n Kinder nicht mehr sehen würde. Denn: Die 39-Jährige entzog ihm die Kinder bereits, nahm sie mit ins Frauenhaus und teilweise auch zum neuen Lebensgefä­hrten, mit dem sie eine Heirat anstrebte.

Dass die Tat womöglich geplant war, würde daran nichts ändern, erklärte Hornstein bei der Urteilsbeg­ründung. Die Planung an sich sei aber kein niedriger Beweggrund – zumal der 50-Jährige an jenem Tag nicht mal hätte wissen können, dass die Dreifachmu­tter tatsächlic­h in die Wohnung kommt, um weitere Habseligke­iten mitzunehme­n. Und zu guter Letzt sei nicht klar, ob die Frau wirklich mit dem Tischbein erschlagen wurde. Denn es könne nicht sicher gesagt werden, wie die dort vorgefunde­nen Spuren hingelangt sind. Zumal jener Teil, der auf den Schädel des Opfers auftraf, trotz intensiver Suche nicht gefunden werden konnte.

Was das Strafmaß betrifft, so habe laut Hornstein eine Rolle gespielt, dass der Angeklagte seinen Sohn in die Wohnung führte, in der die tote Mutter lag. Dies sei an Dreistigke­it nicht zu überbieten, sagte der Vorsitzend­e Richter. Hartung Schreiber, Verteidige­r des Anklagten, erklärt im Gespräch mit Journalist­en, dass er voraussich­tlich keine Revision einlegen werde. „Das Gericht hat das Urteil gut begründet“, betont er. Man habe die Angelegenh­eit „sehr ausgewogen“betrachtet.

Unklar blieb zunächst, ob die Staatsanwa­ltschaft gegen das Urteil, welches noch nicht rechtskräf­tig ist, Revision einlegen wird.

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