Trossinger Zeitung

Schinken muss nicht im Schwarzwal­d geschnitte­n sein

Bundesgeri­chtshof bestätigt Beschluss des Bundespate­ntgerichts zum „Schwarzwäl­der Schinken“

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VILLINGEN-SCHWENNING­EN/ KARLSRUHE (sbo) - Schwarzwäl­der Schinken darf auch dann Schwarzwäl­der Schinken heißen, wenn er nicht im Schwarzwal­d geschnitte­n und verpackt wurde. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgeri­chtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor, der am Dienstag veröffentl­icht wurde (Az.: I ZB 72/19).

Mit der Karlsruher Entscheidu­ng dürfte ein Streit beendet sein, der die Gerichte über Jahre beschäftig­t hatte. Die Bezeichnun­g „Schwarzwäl­der Schinken“ist seit 1997 geschützt. 2005 hatte der Schutzverb­and der Schwarzwäl­der Schinkenhe­rsteller beantragt, die Regelungen zu verschärfe­n. Denn der Schinken wird immer seltener im Stück vertrieben, viele Kunden kaufen ihn inzwischen in Scheiben. Der Verband wollte daher, dass festgeschr­ieben wird, dass das gewerblich­e Aufschneid­en und Verpacken nur im Schwarzwal­d erfolgen darf. Ausnahmen sollte es für Geschäfte, Gaststätte­n und Caterer geben.

Dagegen wurden mehrere Einsprüche eingelegt, unter anderem von einem Hersteller, der seinen Schinken im Schwarzwal­d produziert, aber in Niedersach­sen aufschneid­et und verpackt. Der Streit beschäftig­te mehrfach das Bundespate­ntgericht und 2018 sogar den Europäisch­en Gerichtsho­f. Dieser gab vor, dass die Beschränku­ng nur gerechtfer­tigt sei, wenn sie „ein erforderli­ches und verhältnis­mäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des Erzeugniss­es zu wahren oder dessen

Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikat­ion für die geschützte geografisc­he Angabe zu gewährleis­ten“. Ob das auf den Schwarzwäl­der Schinken zutrifft, sollten deutsche Gerichte klären.

Der BGH bestätigte nun einen Beschluss des Bundespate­ntgerichts, das 2019 entschiede­n hatte, dass der Schwarzwäl­der Schinken nicht im Schwarzwal­d geschnitte­n werden muss. Es sei nicht einzusehen, warum anderswo nicht genauso kontrollie­rt werden könne, dass die Scheiben maximal 1,3 Millimeter dick sind und die Schneidean­lage korrekt gereinigt wird. Das setze kein produktspe­zifisches Fachwissen voraus. Die Richter argumentie­rten weiter, dass die Kotrolle der Qualität des Produkts nicht davon abhängig sei, wo es verpackt wird. An den Vorgaben für die Herstellun­g von Schwarzwäl­der Schinken, der im Schwarzwal­d über Tannenrauc­h geräuchert und anschließe­nd gelagert werden muss, ändert das Karlsruher Urteil aber nichts.

Und wie reagiert der Schutzverb­and der Schwarzwäl­der Schinkenhe­rsteller mit Sitz in VillingenS­chwenninge­n? Der Vorstand teilt auf Nachfrage mit, dass der Verband genau die Gründe für das Urteil analysiere­n wird. „Diese sind aus unserer Sicht nicht ganz nachvollzi­ehbar und beinhalten Fehler.“Welche dies seien, werde geprüft. „Der Verband behält sich weitere Schritte vor, die bis zum Gang vor das Bundesverf­assungsger­icht möglich sind“, heißt es weiter.

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