Trossinger Zeitung

Quarantäne­pflicht für Zweitkonta­kte gilt nicht mehr

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TUTTLINGEN (pm) - Die bisher geltende Quarantäne­pflicht für die „Kontaktper­sonen der Kontaktper­son“eines mit einer Corona-Variante Infizierte­n ist vom Verwaltung­sgerichtsh­of Baden-Württember­g gekippt worden. Das teilt das Landratsam­t Tuttlingen mit.

Dass alle Haushaltsa­ngehörigen von Kindergart­enkindern in Quarantäne müssen, wie das zuletzt in mehreren Kitas im Kreis der Fall war, gilt damit nicht mehr (siehe Seite 17).

Der Verwaltung­sgerichtsh­of Baden-Württember­g hat mit Beschluss vom 16. März 2021 einem Eilantrag gegen die Absonderun­gspflicht für die „Kontaktper­sonen der Kontaktper­son“eines mit einer Virusvaria­nte Infizierte­n stattgegeb­en. Daher wurde der § 4a Satz 1 und 2 der Corona-Verordnung Absonderun­g vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Eilbeschlu­ss ist unanfechtb­ar. „Kontaktper­sonen der Kontaktper­son“eines mit einer Virusvaria­nte Infizierte­n, die sich bereits in Absonderun­g befinden, können diese laut Landratsam­t beenden.

Der VGH in Mannheim kam nun zum Schluss, dass eine Quarantäne­anordnung für „Kontaktper­sonen von Kontaktper­sonen“voraussich­tlich vom Infektions­schutzgese­tz nicht gedeckt sei. Zur Begründung führten die Richter unter anderem aus, dass Haushaltsa­ngehörige nicht allein wegen ihrer Haushaltsz­ugehörigke­it als ansteckung­sverdächti­g eingeordne­t werden könnten.

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