Worauf sich Hasstäter einstellen müssen
Die wesentlichsten Änderungen im Strafgesetzbuch sind folgende: Bislang war nur die Drohung mit einem Verbrechen strafbar, etwa Mord. Jetzt sind auch Drohungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder Sachen von bedeutendem Wert, die sich gegen Betroffene oder ihnen nahestehende Personen richten, strafbar: bis zu zwei Jahre Haft, für eine öffentliche Drohung. Droht jemand öffentlich ein Verbrechen an, blühen bis zu drei Jahren (etwa bei Vergewaltigungsdrohungen). Öffentliche Beleidigungen können jetzt mit drei statt zwei Jahren bestraft werden. Der Paragraf gegen Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des öffentlichen Lebens gilt jetzt auch für Kommunalpolitiker. Belohnung und Billigung von Straftaten sind jetzt strafbewehrt, weil sie den öffentlichen Frieden stören und ein Klima der Angst schaffen können. „Das öffentliche Befürworten der Äußerung, jemand gehöre „an die Wand gestellt“ist ein Beispiel für die nun bestehende Strafbarkeit, so eine Mitteilung des Bundesjustizministeriums. Antisemitische Beweggründe wirken strafschärfend. Der Schutz von Notdiensten gilt jetzt auch für das Personal in Notaufnahmen oder ärztlichen Notdiensten.
Für Hasskriminalität in sozialen Medien gilt jetzt, dass in bestimmten schweren Fällen soziale Netzwerke die Beiträge dem Bundeskriminalamt melden müssen inklusive der IP-Adresse und der Portnummer des Nutzers. Früher mussten sie sie nur löschen. Delikte sind: Verteilen von Propagandamitteln und Verwenden von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen, Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowie Bildung und Unterstützung krimineller und terroristischer Vereinigungen, Volksverhetzungen und Gewaltdarstellungen sowie Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten; Belohnung und Billigung von Straftaten; Bedrohung mit Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit sowie die Verbreitung kinderpornografischer Aufnahmen. (abra)