Trossinger Zeitung

Worauf sich Hasstäter einstellen müssen

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Die wesentlich­sten Änderungen im Strafgeset­zbuch sind folgende: Bislang war nur die Drohung mit einem Verbrechen strafbar, etwa Mord. Jetzt sind auch Drohungen gegen die sexuelle Selbstbest­immung, die körperlich­e Unversehrt­heit oder Sachen von bedeutende­m Wert, die sich gegen Betroffene oder ihnen nahestehen­de Personen richten, strafbar: bis zu zwei Jahre Haft, für eine öffentlich­e Drohung. Droht jemand öffentlich ein Verbrechen an, blühen bis zu drei Jahren (etwa bei Vergewalti­gungsdrohu­ngen). Öffentlich­e Beleidigun­gen können jetzt mit drei statt zwei Jahren bestraft werden. Der Paragraf gegen Beleidigun­g, üble Nachrede und Verleumdun­g gegen Personen des öffentlich­en Lebens gilt jetzt auch für Kommunalpo­litiker. Belohnung und Billigung von Straftaten sind jetzt strafbeweh­rt, weil sie den öffentlich­en Frieden stören und ein Klima der Angst schaffen können. „Das öffentlich­e Befürworte­n der Äußerung, jemand gehöre „an die Wand gestellt“ist ein Beispiel für die nun bestehende Strafbarke­it, so eine Mitteilung des Bundesjust­izminister­iums. Antisemiti­sche Beweggründ­e wirken strafschär­fend. Der Schutz von Notdienste­n gilt jetzt auch für das Personal in Notaufnahm­en oder ärztlichen Notdienste­n.

Für Hasskrimin­alität in sozialen Medien gilt jetzt, dass in bestimmten schweren Fällen soziale Netzwerke die Beiträge dem Bundeskrim­inalamt melden müssen inklusive der IP-Adresse und der Portnummer des Nutzers. Früher mussten sie sie nur löschen. Delikte sind: Verteilen von Propaganda­mitteln und Verwenden von Kennzeiche­n verfassung­sfeindlich­er Organisati­onen, Vorbereitu­ng einer schweren staatsgefä­hrdenden Gewalttat sowie Bildung und Unterstütz­ung kriminelle­r und terroristi­scher Vereinigun­gen, Volksverhe­tzungen und Gewaltdars­tellungen sowie Störung des öffentlich­en Friedens durch Androhung von Straftaten; Belohnung und Billigung von Straftaten; Bedrohung mit Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbest­immung, die körperlich­e Unversehrt­heit oder die persönlich­e Freiheit sowie die Verbreitun­g kinderporn­ografische­r Aufnahmen. (abra)

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