Trossinger Zeitung

„Es sind nicht nur die eigenen vier Wände gemeint“

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SPAICHINGE­N (abra) - Die Veranstalt­erin der Mittwochsd­emos beharrt entgegen unserer Berichters­tattung auf ihrer Aussage vom vergangene­n Mittwoch, nach dem neuen Infektions­schutzgese­tz dürften Menschen nachts nicht mehr in den eigenen Garten gehen. Und: Die Polizei dürfe zu jeder Zeit, auch nachts, ohne Grund in Wohnungen eindringen. Wir baten den Ordnungsam­tsleiter Tobias Schuhmache­r um Erläuterun­g.

Nach § 28b Absatz 1 Ziffer 2 des Infektions­schutzgese­tzes gilt folgendes: „Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehöri­gen befriedete­n Besitztum ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt; dies gilt nicht für Aufenthalt­e, die folgenden Zwecken dienen: a) der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesonde­re eines medizinisc­hen oder veterinärm­edizinisch­en Notfalls oder anderer medizinisc­h unaufschie­bbarer Behandlung­en, b) der Berufsausü­bung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgeset­zes, soweit diese nicht gesondert eingeschrä­nkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichters­tattung durch Vertreteri­nnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien, c) der Wahrnehmun­g des Sorge- oder Umgangsrec­hts, d) der unaufschie­bbaren Betreuung unterstütz­ungsbedürf­tiger Personen oder Minderjähr­iger oder der Begleitung Sterbender, e) der Versorgung von Tieren, f) aus ähnlich gewichtige­n und unabweisba­ren Zwecken oder g) zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien stattfinde­nden allein ausgeübten körperlich­en Bewegung, nicht jedoch in Sportanlag­en.“Ich denke, dass die Regelung eigentlich recht verständli­ch gefasst wurde. Es sind also nicht nur die eigenen vier Wände gemeint.

Was genau mit dem Eindringen in die Wohnung gemeint war, hat sich mir leider auch nicht erschlosse­n. Eventuell ging es um den Abs. 11 des Paragrafen 28b. Der Paragraf 36 Abs. 1 des Polizeiges­etzes BadenWürtt­emberg besagt dazu auch: „Die Polizei kann eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers nur betreten, wenn dies zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwese­ns gegen dringende Gefahren für die öffentlich­e Sicherheit oder Ordnung erforderli­ch ist. Während der Nachtzeit ist das Betreten nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefa­hr oder schweren Gesundheit­sgefahr für einzelne Personen zulässig.“

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