„Es sind nicht nur die eigenen vier Wände gemeint“
SPAICHINGEN (abra) - Die Veranstalterin der Mittwochsdemos beharrt entgegen unserer Berichterstattung auf ihrer Aussage vom vergangenen Mittwoch, nach dem neuen Infektionsschutzgesetz dürften Menschen nachts nicht mehr in den eigenen Garten gehen. Und: Die Polizei dürfe zu jeder Zeit, auch nachts, ohne Grund in Wohnungen eindringen. Wir baten den Ordnungsamtsleiter Tobias Schuhmacher um Erläuterung.
Nach § 28b Absatz 1 Ziffer 2 des Infektionsschutzgesetzes gilt folgendes: „Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt; dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen: a) der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen, b) der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien, c) der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, d) der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender, e) der Versorgung von Tieren, f) aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken oder g) zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Sportanlagen.“Ich denke, dass die Regelung eigentlich recht verständlich gefasst wurde. Es sind also nicht nur die eigenen vier Wände gemeint.
Was genau mit dem Eindringen in die Wohnung gemeint war, hat sich mir leider auch nicht erschlossen. Eventuell ging es um den Abs. 11 des Paragrafen 28b. Der Paragraf 36 Abs. 1 des Polizeigesetzes BadenWürttemberg besagt dazu auch: „Die Polizei kann eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers nur betreten, wenn dies zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Während der Nachtzeit ist das Betreten nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr oder schweren Gesundheitsgefahr für einzelne Personen zulässig.“