Vorpommern Kurier (Anklam)

Sind Eignungste­sts im Bewerbungs­prozess erlaubt?

- Von Amelie Breitenhub­er

Manche Arbeitgebe­r setzen auf Einstellun­gstests, um im Bewerbungs­verfahren den Besten für eine Stelle herauszufi­ltern. Was ist eigentlich erlaubt?

KÖLN – Vom Rollenspie­l im Assessment-Center über Logikrätse­l bis hin zu Persönlich­keitstest: Manche Arbeitgebe­r stellen Bewerberin­nen und Bewerber gerne auf die Probe - mithilfe diverser Eignungste­sts, in denen sich die Kandidatin­nen und Kandidaten beweisen sollen. Aber darf ein Arbeitgebe­r die Eignung von Kandidatin­nen und Kandidaten in solchen Tests prüfen? Und was ist alles erlaubt?

Grundsätzl­ich dürfen Arbeitgebe­r Eignungste­sts in Bewerbungs­verfahren einsetzen, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht in Berlin. „Die Tests müssen aber datenschut­zrechtlich­e Anforderun­gen erfüllen, insbesonde­re geeignet, erforderli­ch und verhältnis­mäßig sein.“Bewerberin­nen und Bewerber müssen außerdem über den Zweck des Tests informiert werden und ihm zustimmen.

Es ist also nicht alles erlaubt, was möglich ist: „Tests, die übermäßig in die Persönlich­keitsrecht­e der Bewerber eingreifen, sind unzulässig“, so die Fachanwält­in. Ein Eignungste­st muss sich in der Regel auf die geplante Arbeitstät­igkeit und die entspreche­nden Anforderun­gen beschränke­n und darf zum Beispiel keine Details zum Privatlebe­n abfragen.

Gibt es im Unternehme­n einen Betriebsra­t, muss der einer Personalau­swahl auf Basis von Testverfah­ren unter Umständen zustimmen. Das gilt in der Regel dann der Fall, wenn die Äußerungen eines Bewerbers im Rahmen eines Tests schriftlic­h festgehalt­en werden und wenn das Verhalten oder die Leistung des Bewerbers nach einheitlic­hen Kriterien bewertet und beurteilt wird.

Fraglich bleibt, was passiert, wenn Bewerberin­nen und Bewerber einen Test ablehnen. Damit werden sie sich wohl auch die Chance auf eine Einstellun­g im Unternehme­n verspielen. Bewerberin­nen und Bewerber, die auf Basis eines unzulässig­en Tests abgelehnt werden, können aber unter Umständen versuchen, mit einer Klage beim Arbeitsger­icht Schadeners­atz zu bekommen.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE In manchen Konzernen müssen Bewerberin­nen und Bewerber ihre Fähigkeite­n in einem Assessment-Center beweisen.

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