Beim Vererben ist Köpfchen gefragt
Seniorengemeinschaft hält Info-Veranstaltung. Beratung durch Notar hilft, Fehler zu vermeiden
Wertingen Gottmannshofen Berliner Testament, Geschiedenentestament, Pflichtteilsberechtigung: Vererben ist nicht nur eine unangenehme Angelegenheit, es ist auch unglaublich kompliziert. Dabei werden in Deutschland jährlich knapp 150 Milliarden Euro an Vermögen vererbt. Bei einer Veranstaltung der Seniorengemeinschaft Wertingen-Buttenwiesen informierte der Rechtsanwalt Hubert Probst knapp 120 Gäste im Landgasthof Stark in Gottmannshofen darüber, was es beim Vererben alles zu beachten gilt.
„Es ist wichtig, dass man seinen letzten Willen dokumentiert“, betonte Hubert Probst zu Beginn. Deshalb solle man regelmäßig sein Testament durchlesen und gegebenenfalls überarbeiten.
Beim Berliner Testament handelt es sich laut Probst um ein gemeinschaftliches Testament zwischen Eheleuten. Darin wird festgeschrieben, dass nach dem Tod eines Ehegatten der Überlebende alleiniger Erbe sein soll. Die Kinder der Eheleute können dann als sogenannte Schlusserben genannt werden. Das bedeutet, dass die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners erben und das Vermögen bis dahin der Witwe oder dem Witwer zur freien Verfügung steht. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass Vor- und Nacherben eingesetzt werden. Der Vorerbe erhält im Todesfall das komplette Vermögen, darf es aber nicht ausgeben. Erst ab einem bestimmten Zeitpunkt bekommt der Nacherbe das Vermögen des Verstorbenen. „In jedem Fall ist es ratsam, dass man sich Beratung bei einem Notar sucht“, mahnte Probst die Zuhörer. Das Testament solle am Ende ja voll rechtsgültig sein.
So frei man in der Gestaltung seines Testamentes auch ist, gibt es trotzdem immer Pflichtteilsberechtigte. Dies sind die Eltern, der Ehepartner und die Abkömmlinge – also Kinder und Enkel. Jeder von ihnen hat Anspruch auf einen Teil des Erbes. „Es kann also niemand ganz aus dem Erbe ausgeschlossen werden“, so Probst. Und wie sieht es aus, wenn man in Scheidung lebt? „Ein Ex-Ehegatte hat keinen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe.“
Der Staat möchte beim Vererben über die Erbschaftssteuer mitkassieren. Je nach Steuerklasse und Vermögen steigt diese „Zwangsabgabe“bis zu 50 Prozent an. Aber: „Es wird nur das Vermögen über dem steuerlichen Freibetrag versteuert.“Ein gewisser Teil des Erbes bleibt also abgabenfrei. Das Familienheim des Verstorbenen sei zudem von der Steuer befreit. Teile der Steuer könne man zudem umgehen, indem man noch zu Lebzeiten eine Schenkung veranlasse. Bei einer Schenkung zahle man keine Abgaben, sie sei aber nur aus der Erbsteuer ausgeschlossen, wenn sie zehn Jahre zurückliegt. Der Nachteil: „Geschenkt ist geschenkt.“Einfach zurückfordern könne man laut Probst eine Schenkung also nicht.
Am Ende der knapp 70-minütigen Rede konnten die Zuschauer noch Fragen stellen.