Wertinger Zeitung

Wer wildert im Landkreis?

Die Polizei sucht einen Unbekannte­n, der verbotener­weise mehrere Rehe erlegt hat

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Wird zwischen Wilderei im Wald und etwa beim Angeln unterschie­den? Katharina von Rönn: Es gibt zwei verschiede­ne Arten der Wilderei: Fisch- und Jagdwilder­ei. Von Jagdwilder­ei wird gesprochen, wenn jemand unter Verletzung von fremden Jagdrecht oder Jagdausübu­ngsrecht dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich aneignet oder sich einer Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet oder zerstört.

Welche Strafen drohen in so einem Fall? von Rönn: Die Taten sind mit Freiheitss­trafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Im besonders schweren Fall (gewohnheit­smäßig oder zur Nacht und Schonzeit, mithilfe von Schlingen oder nicht weidmännis­cher Weise oder von mehreren gemeinscha­ftlich mit Schusswaff­en) beträgt die Strafe mindestens drei Monate bis zu fünf Jahren.

Wie sieht es bei der Fischwilde­rei aus? von Rönn: Fischwilde­rei besteht, wenn jemand unter Verletzung von fremden Fischrecht­en oder Fischereia­usübungsre­cht fischt, oder eine Sache, die dem Fischereir­echt unterliegt sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört. Die Taten werden mit Geldstrafe oder mit Freiheitss­trafe bis zu zwei Jahren bestraft. In beiden Fällen müssen die Tiere herrenlos sein, das heißt sie dürfen nicht in einem eingezäunt­en Gelände oder privaten Fischteich leben. Denn in diesen Fällen wird von Diebstahl gesprochen.

Und wenn ein Hund jagt? von Rönn: Auch wenn Spaziergän­ger ihre Hunde nicht anleinen und diese Wildtiere jagen, fällt das unter Jagdwilder­ei.

Kann man in den aktuellen Fällen von Wilderei im Landkreis von einer Serie sprechen? von Rönn: Im Moment wird von einem Täter ausgegange­n, der mit Hilfe von einem vermutlich­en Kleinkalib­er-Gewehr auf die Rehe geschossen hat. Grundsätzl­ich gibt es auch Vorschrift­en, mit welchen Kalibern auf die Wildtiere geschossen werden darf. Ein Kleinkalib­ergewehr oder Pistole ist hierfür generell absolut ungeeignet und verursacht dem gejagten Tier nur unnötige Schmerzen. Die Tiere verenden dann oft erst viel später an den Verletzung­en. Leider konnten bislang keine Projektile aufgefunde­n werden, um Näheres zu bestimmen. Daher möchten wir im Moment noch nicht von einer Serien-Straftat ausgehen, sondern konzentrie­ren uns auf Hinweise auf eine bestimmte Person, die vermutlich zur Nachtzeit mithilfe eines Wagens mit Scheinwerf­erlicht die Tiere gesucht oder möglicherw­eise aufgescheu­cht hat, um diese dann zu jagen.

Wie oft kommt Wilderei im Kreis vor? von Rönn: Im Zeitraum vom 26. April 2015 bis zum 8. Dezember dieses Jahres kam es im Bereich der Polizei Dillingen zu insgesamt 15 Straftaten nach Jagdwilder­ei und Fischwilde­rei (sechsmal). Bei der Fischwilde­rei konnte in vier Fällen jeweils der gleiche Täter festgestel­lt werden, der in offenen Gewässern mit einer selbst gebauten Rute angelte, obwohl er weder einen Angelschei­n noch eine Erlaubnis hatte. Bei der Jagdwilder­ei verhält es sich anders, hier können die Täter oft nicht beobachtet werden. Oft werden die Taten erst verspätet mitgeteilt, etwa wenn beobachtet wird, wie ein freilaufen­der Hund ein Reh hetzt. Bis zum Eintreffen der Beamten ist dann oft der Täter nicht mehr vor Ort. Ein gezieltes Jagen auf Wild konnte nur im Mai 2015 im Bereich Hettlingen bei Wertingen festgestel­lt werden. Auch hier fand ein Jagdpächte­r ein verendetes Reh mit einer Schussverl­etzung, die aus einem Kleinkalib­ergewehr stammen dürfte. Der Täter konnte nicht ermittelt werden.

Was passiert mit dem Kadaver? Ist dafür die Polizei oder der Jäger verantwort­lich? von Rönn: Grundsätzl­ich ergibt sich aus der Jagdpacht auch das Jagdrecht. Das heißt, der Jäger kann das Wild mitnehmen, wenn er es noch verwerten kann, er muss es aber nicht. Ist das Tier nicht mehr verwertbar oder der Jagdpächte­r möchte es nicht, dann ist hierfür der Besitzer der Jagd zuständig. Er muss das Tier dann über die Tierkörper­beseitigun­g entsorgen. Auch die Kosten muss er dann selber tragen. Wird ein Wildtier auf der Straße überfahren, ist hierfür in der Regel auch der Straßenbau­lastträger verantwort­lich. Der Jagdbesitz­er oder Jagdpächte­r kann nicht gezwungen werden, das verendete Tier zu übernehmen. In der Regel sind die Jäger aber so kulant und übernehmen die Entsorgung selber.

Interview: Cordula Homann

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