Wertinger Zeitung

Gehweg glatt: Klage scheitert

Hauseigent­ümerin nicht schuld an Unfall

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Karlsruhe Es war ein eiskalter Januartag im Jahr 2010 und der Gehsteig direkt vor der Haustür spiegelgla­tt – acht Jahre nach seinem Sturz dort ist ein Mann mit seiner Klage auf Schadeners­atz und Schmerzens­geld endgültig gescheiter­t. Die Eigentümer­in des Anwesens mitten in München sei für den Unfall nicht verantwort­lich, entschied am Mittwoch der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 255/16). Auch in den Vorinstanz­en war die Klage ohne Erfolg geblieben.

Der Mann, der seinerzeit seine Freundin besucht hatte, war aus der Haustür eines direkt an einen Gehweg grenzenden Mietshause­s getreten. Er rutschte auf dem glatten Kopfsteinp­flaster aus, verletzte sich am Knöchel und laboriert nach Worten seines Anwaltes in der Vorinstanz, Sebastian Jung, bis heute an den Folgen dieser Verletzung. Vertrackt in diesem Fall: Für die Räumung des öffentlich­en Gehweges war laut Satzung die Stadt München verantwort­lich und hatte dies auch brav erledigt – allerdings, wie auch nach Ansicht des BGH üblich und zulässig, nicht auf der kompletten Breite, sondern nur mittig auf einem

Glatter Gehweg gehört zum „allgemeine­n Lebensrisi­ko“

etwa 1,20 Meter breiten Passierstr­eifen. Zwischen Eingangstü­r des Mietshause­s und dem vorschrift­smäßig gestreuten Trottoir verblieb also eine kleine schneeglat­te Fläche und brachte den Mann zu Fall.

„Es kann doch nicht sein, dass es da ein Niemandsla­nd auf dem Gehweg gibt, für das keiner zuständig ist“, hatte Rechtsanwa­lt Jung argumentie­rt. Doch, das kann sein, so sah es der Bundesgeri­chtshof. „Es gibt keinen Anspruch auf absolute Sicherheit und den Ausschluss aller Gefahren“, betonte die Vorsitzend­e Richterin Karin Milger. Dem Kläger sei es zuzumuten gewesen, „mit der gebotenen Vorsicht“den schmalen, nicht geräumten Streifen des Gehwegs zu überqueren. Das nicht gestreute Stück gehöre in den Bereich des „allgemeine­n Lebensrisi­kos“. Der Kläger hatte von der Vermieteri­n Schadeners­atz in Höhe von 4291,20 Euro nebst Schmerzens­geld „in angemessen­er Höhe“verlangt und vorher auch die Stadt München erfolglos verklagt. (dpa)

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