Wertinger Zeitung

So wird man ungeliebte Telefon Verträge wieder los

Fristen verpasst, Angaben vergessen oder Bestätigun­gen verloren: Beim Kündigen kann man viel falsch machen. So geht es richtig

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Gerade hatte man noch dran gedacht, aber dann ist die Kündigungs­frist schon verstriche­n. Das Resultat: noch ein Jahr länger im teuren Handy- oder Festnetzta­rif. Bei Laufzeitve­rträgen gilt: „In der Regel beträgt die Kündigungs­frist bei Mobilfunk- oder Festnetzve­rträgen drei Monate zum Vertragsen­de“, erklärt Thomas Grund von der Stiftung Warentest.

Dabei sollten Kunden nicht vergessen, auch weitere Verträge oder Abonnement­s zu kündigen, die sie vielleicht zeitgleich über den Mobilfunkp­rovider abgeschlos­sen haben, etwa Abos für Musikstrea­mingDienst­e oder Hörbücher. „Auf jeden Fall müssen solche Verträge separat gekündigt werden, da die Verträge sonst weiterlauf­en, obwohl der Handyvertr­ag bereits gekündigt ist“, so Grund.

In der Vergangenh­eit war es mitunter recht mühsam, das genaue Ende der Mindestver­tragslaufz­eit und die damit verbundene Kündigungs­frist herauszufi­nden. Seit Mitte 2017 müssen die Anbieter aber auf den Rechnungen oder auch im Online-Kundenbere­ich den genauen Tag angeben, an dem die Kündigung spätestens beim Anbieter eingegange­n sein muss.

Julia Rehberg von der Verbrauche­rzentrale Hamburg empfiehlt grundsätzl­ich, gleich nach Abschluss einen Telekommun­ikationsve­rtrag wieder zu kündigen. Denn interessan­te Angebote gibt es oft nur für Neukunden oder eben für ziehende Kunden, die gehalten werden sollen. Und zurücknehm­en lässt sich eine Kündigung immer noch.

Seit Ende 2016 ist es zwar bei den meisten Verträgen auch möglich, in Textform, also zum Beispiel per E-Mail, zu kündigen. Ausnahmen sind etwa Miet-, Arbeits- oder notariell beurkundet­e Verträge. „Auf Briefen mit Unterschri­ft dürfen die Anbieter nicht mehr bestehen“, führt der Verbrauche­rzentrale Bundesverb­and (vzbv) aus. Allerdings sollte man dafür sorgen, dass einen der Anbieter eindeutig identifizi­eren kann und deshalb nicht nur seinen Namen, sondern auch seine Anschrift, Kunden- und Vertragsnu­mmern nennen. In jedem Fall gilt es, sich den Erhalt der Kündigung wiederum per Mail bestätigen zu lassen. Das ist meist auch kein Problem – wenn man früh genug dran ist.

Wer aber sehr kurzfristi­g kündigen möchte oder muss, sollte dies weiter am besten per Post mit Einschreib­en tun – für den Fall, dass Kunden im Zweifelsfa­ll beweisen müssen, dass eine Kündigung fristgerec­ht eingegange­n ist, was via Mail schwierig bis unmöglich ist. Wenn es knapp ist, reicht aus denselben Nachweisgr­ünden selbst ein einfacher Brief oft nicht.

„Wenn man etwa bis zum 30. April kündigen muss, und dann schickt man den Brief erst am 29. April los, dann ist das sehr risikoreic­h“, erklärt Rehberg. „Man kann es mit der normalen Post nicht nachweisen, dass es rechtzeiti­g eingegange­n ist. Deswegen: Einschreib­en!“ Sonst könne der Anbieter behaupten, dass die Kündigung zwei Tage zu spät da war – und man hängt ein Jahr länger im Vertrag fest.

Warenteste­r Grund gibt zu bedenken, dass Kunden bei der Kündigung immer alle wichtigen Vertragsda­ten aufführen sollten. Bei Festnetzta­rifen müssten etwa auch alle Rufnummern angegeben werden. Eine weitere Besonderhe­it beim Festnetz: Wechselt man hier den Anbieter, sollte die Kündigung durch den neuen Anbieter erfolgen.

Onlinedien­ste, die Verträge sammeln, an fällige Kündigunge­n erinnern und bei der Abwicklung unterstütz­en können, sind eine Möglichkei­t, alles im Blick zu behalten. Rehberg erklärt jedoch, dass dies eine Dienstleis­tung sei, die irgendwie bezahlt werden müsse – und sei es mit Daten. Eva Boller, dpa

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Foto: dpa Kündigen mit einem Klick: So einfach ist es leider nicht immer.

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