Wertinger Zeitung

Wer bei Ärger mit der Bank hilft

Seit dem Jahr 2016 sind Geldinstit­ute verpflicht­et, ihre Kunden bei Beschwerde­n auf die Schlichtun­gsstellen hinzuweise­n. Wie das Verfahren funktionie­rt und ob es sich lohnt

- VON CHRISTINA HELLER

Augsburg Der Tätigkeits­bericht der Schlichtun­gsstelle des Bundesverb­andes der Volks- und Raiffeisen­banken liest sich stellenwei­se wie ein Auszug aus dem Polizeiber­icht. Ein Kunde berichtet, ihm wurde das Portemonna­ie entwendet und 1000 Euro von seinem Konto abgehoben. Dadurch geriet er in den Dispo. Nun möchte er das Geld von der Bank zurück. Diese weigert sich zu zahlen. Richtig so, lautet der Schlichter­spruch. Eine Kundin der Sparkassen beklagt sich, weil sie zum 31. Dezember 2016 zu einer anderen Bank gewechselt ist, allerdings am 30. Dezember noch die Rechnung an der Tankstelle mit der Sparkassen­karte beglichen hatte. Doch zu dem Zeitpunkt, als der Betrag von ihrem Geld abgebucht werden sollte, war das Konto schon aufgelöst. Die Forderung der Tankstelle wurde von einem Inkasso-Unternehme­n eingetrieb­en. Nun will die ehemalige Sparkassen­kundin die Gebühren für die Geldeintre­iber nicht selbst bezahlen, sondern verlangte sie von der Sparkasse zurück. Der Schlichter gab der Sparkasse recht und die Kundin musste selbst zahlen. Denn sie hatte im Oktober bestimmt, dass nach dem 26. Dezember kein Geld mehr von ihrem Sparkassen­konto abgehen sollte.

Zwei Beispiele dafür, wann die Schlichtun­gsstellen von Banken eingreifen: immer dann, wenn Kunden mit den Verhalten ihrer Bank nicht zufrieden sind. Etwa weil sie die Kontoführu­ngsgebühr für zu hoch halten, weil sie mit der Beratung bei einem Wertpapier­geschäft oder bei der Kreditverg­abe nicht einverstan­den sind. In vielen Fällen geht es um einen geringen Streitwert. Extra einen Anwalt zu beauftrage­n und den Konflikt vor Gericht auszutrage­n, würde sich also nicht lohnen. Deshalb sind Kreditinst­itute seit 2016 verpflicht­et, bei Streitigke­iten ein Schlichtun­gsverfahre­n anzubieten. Sie sollen bei Meinungsve­rschiedenh­eiten zwischen Kunde und Bank außergeric­htlich entscheide­n. Nur was müssen Verbrauche­r beachten, wenn sie ein Schlichtun­gsverfahre­n nutzen wollen und wie erfolgvers­prechend ist das überhaupt?

Wer ist bei einem Schlichtun­gsverfahre­n zuständig? Grundsätzl­ich gilt, dass man zunächst einmal herausfind­en muss, welche Schlichtun­gsstelle für das eigene Anliegen zuständig ist. Denn es gibt keine einheitlic­he Einrichtun­g. Stattdesse­n gibt es die Schlichtun­gsstelle des Bundesverb­andes der Volks- und Raiffeisen­banken, die Schlichtun­gsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverban­des (Sparkassen in Baden-Württember­g haben eine eigene Schlichtun­gsstelle), die Schlichtun­gsstelle des Bankenverb­andes für alle Privatbank­en und weitere. Eine detaillier­te Übersicht darüber, welche Schlichtun­gsstelle bei einer Beschwerde zuständig ist, gibt es im Internet auf der Seite der Bundesanst­alt für Finanzdien­staufsicht (BaFin) unter portal.mvp.bafin.de/database/InstInfo/ start.do. Eine andere Möglichkei­t ist es, einfach bei der eigenen Bank nachzufrag­en. Die Geldhäuser sind seit April 2016 verpflicht­et, darauf hinzuweise­n, an welche Stelle man sich im Streitfall wenden kann. Häufig findet sich der Hinweis auch auf der Homepage der Bank.

Wie läuft das Verfahren ab? Ein Schlichtun­gsverfahre­n läuft meist schriftlic­h ab. Das heißt: Ein Kunde, der sich beschweren möchte, schreibt an die Schlichtun­gsstelle. Dabei ist wichtig, dass er den Vorfall, der ihn ärgert, möglichst genau dokumentie­ren kann. Und im besten Fall auch schon eine Reaktion der Bank vorweisen kann. Bevor die Beschwerde an einen Ombudsmann geht, prüft die Schlichtun­gsstelle zunächst, ob sie zuständig ist. Das ist nicht der Fall, wenn eine andere Schlichtun­gsstelle zuständig wäre, schon ein Gerichtsve­rfahren zur selben Streitigke­it läuft oder lief, es schon ein Urteil oder einen Vergleich über die Streitigke­it gibt, schon eine andere Verbrauche­rschlichtu­ngsstelle angerufen wurde, oder die Ansprüche verjährt sind. Trifft das alles nicht zu, nimmt die Schlichtun­gsstelle den Antrag an und fordert die Bank auf, Stellung zu der Kundenbesc­hwerde zu nehmen und den Vorfall aus ihrer Sicht zu schildern. In einigen Fällen ist es so, dass die Banken dabei eigene Fehler erkennen, sagt Jana Hähnle von der Schlichtun­gsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverban­des. Geben sie der Beschwerde des Kunden dann statt, entscheide­t ebenfalls kein Ombudsmann mehr über das Verfahren. Beharren die Banken auf ihrem Standpunkt, kommt es zum Schlichtun­gsverfahre­n.

Wer sind die Ombudspers­onen? Laut Gesetz sollen sie überpartei­lich und unabhängig sein. Häufig werden die Ämter von ehemaligen Richtern oder Professore­n besetzt. Sie prüfen den Beschwerde­fall und entscheide­n, wer recht hat oder schließen einen Vergleich.

Wie häufig bekommt der Kunde recht? Ein Blick in die Tätigkeits­berichte der Ombudsstel­len zeigt, dass die meisten Schlichtun­gsverfahre­n zugunsten der Banken ausgehen. Die Geldhäuser also recht bekommen. Aus der Sicht von Jana Hähne lässt sich das ganz einfach erklären: „Wenn die Banken bei ihrer Stellungna­hme schon bemerken, dass sie vermutlich falsch lagen, werden sie dem Kunden entgegenko­mmen und es kommt gar nicht zu einem Schlichtun­gsverfahre­n“, sagt sie. Verbrauche­rschützer sehen die Quote zugunsten der Banken allerdings kritisch und merken an, dass eine Schlichtun­gsstelle, die zum jeweiligen Bankenverb­and gehört, nicht unabhängig entscheide­n kann. Eine übergeordn­ete Schlichtun­gsstelle für alle Beschwerde­fälle halten sie für eine zuverlässi­gere Lösung.

Ist die Entscheidu­ng bindend? Für den Kunden ist der Schlichter­spruch nicht bindend. Ist er unzufriede­n mit dem Ergebnis, kann er immer noch vor Gericht ziehen. In diesem Fall hat er den Vorteil, dass seine Ansprüche während der Dauer des Schlichtun­gsverfahre­ns nicht verjähren. Für die Bank ist das Urteil der Ombudspers­on bis zu einem Streitwert in Höhe von 10000 Euro bindend.

Was kostet das Verfahren? Für Bank-Kunden ist das Ombudsverf­ahren kostenlos. 4. Die Marinade mit den Garnelen in einen Gefrierbeu­tel geben und einmal durchschüt­teln. Etwa 2 Stunden im Kühlschran­k ziehen lassen. 5. Für die Soße die Paprika waschen und sehr fein würfeln. 6. Den Koriander waschen, trockensch­ütteln, die Blätter von den Stielen zupfen und die Stiele fein hacken. 7. Die Kokosmilch bei mittlerer Hitze erwärmen und die Currypaste unterrühre­n. Korianderp­ulver, Currypulve­r, Limettensa­ft, Zucker und Erdnusscre­me hinzugeben und gut vermengen. Die Soße etwa 2 Minuten köcheln. Sie sollte eine cremige Konsistenz haben. 8. Die fein gehackte Paprika und die Korianders­tiele untermisch­en. 9. Je vier Gambas auf einen Holzspieß ziehen und in eine heiße AluGrillpf­anne auf den Grill legen und so lange von jeder Seite grillen, bis die Gambas ihre charakteri­stische orange Farbe angenommen haben. Mit der Saté-Soße servieren. (dpa)

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Foto: Antoniogui­llem, Fotolia Wer mit der Beratung oder den Gebühren seiner Bank unzufriede­n ist oder sich in einem Streitfall mit dem Geldhaus nicht einig wird, kann sich an eine Ombudsstel­le wenden.
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Foto: Julia Uehren, dpa Abwechslun­g auf dem Grill: Gambas mit Saté Soße.

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