Wertinger Zeitung

Das Recht der Medien

Was die neuen, verschärft­en Datenschut­zrichtlini­en für Journalist­en bedeuten

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Die Fernseh- und Radiosende­r in Deutschlan­d dürfen weiterhin personenbe­zogene Daten zu journalist­ischen Zwecken verarbeite­n, ohne Betroffene um Einwilligu­ng zu bitten. Der 21. Rundfunkän­derungssta­atsvertrag, der das sogenannte Medienpriv­ileg erneuert, wurde von allen 16 Landtagen ratifizier­t und tritt an diesem Freitag in Kraft, wie die saarländis­che Staatskanz­lei auf Anfrage mitteilte. Nötig war die Neuregelun­g wegen der Datenschut­zgrundvero­rdnung (DSGVO) der Europäisch­en Union, die von Freitag an rechtswirk­sam ist.

Die EU-Verordnung setzt strenge Datenschut­z-Standards, die umfangreic­he Transparen­z- und Auskunftsp­flichten für Unternehme­n und andere Institutio­nen mit sich bringen. Dabei enthält Artikel 85 der Verordnung den Auftrag an die Mitgliedss­taaten, den Datenschut­z „mit dem Recht auf freie Meinungsäu­ßerung und Informatio­nsfreiheit, einschließ­lich der Verarbeitu­ng zu journalist­ischen Zwecken“in Einklang zu bringen. Für den Rundfunk haben die Bundesländ­er den Auftrag der EU mit der Änderung des Staatsvert­rags umgesetzt. Die dort getroffene­n Regelungen gelten auch für die Internetan­gebote der Zeitungen, die rechtlich als Telemedien eingestuft werden.

Für die gedruckte Presse muss jedes Bundesland das Medienpriv­ileg in seinen Presse- oder Mediengese­tzen erneuern. Nach Auskunft des Deutschen Journalist­en-Verbandes (DJV) ist dies noch nicht in allen Ländern geschehen. Unter anderem in Berlin fehle bisher eine entspreche­nde Regelung. Der Münchner Fachanwalt Frank Remmertz sagte kürzlich bei einer Veranstalt­ung des Bayerische­n Journalist­en-Verbandes: „Alle Angehörige­n der Presse sind von den strengen Regeln der Datenschut­zgrundvero­rdnung ausgenomme­n, damit sie weiter ihre Arbeit machen können.“Bayern habe mit dem Bayerische­n Datenschut­zgesetz und dem Bayerische­n Pressegese­tz die Normen angepasst.

Der DJV weist darauf hin, dass Journalist­innen und Journalist­en „Daten journalist­isch verwenden“dürfen. Dabei müssten sie das Redaktions­geheimnis wahren. Zudem hätten Bürger bereits jetzt grundsätzl­ich einen Auskunftsa­nspruch über die über sie gespeicher­ten Daten gegenüber Medien. Geregelt ist das im Pressekode­x. (epd, wida)

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